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  • § 21 EStG - Liebhaberei in Sonderfällen

    Zwei aktuelle Urteile beschäftigen sich mit der Einkunftserzielungsabsicht und der hierfür benötigten Prognoserechnung bei einem Ferienhaus sowie einer Garage.  

     

    1. Bei Ferienimmobilien liegt eine Einkünfteerzielungsabsicht nur vor, wenn das Objekt ausschließlich an wechselnde Gäste vermietet und die ortsübliche Vermietungszeit um weniger als 25 % unterschritten wird. Bei teilweiser Selbstnutzung ist die Einkunftserzielungsabsicht anhand einer Überschussprognose nachzuweisen. Dies gilt auch bei nur halbjähriger Vermietung, beispielsweise in der Sommersaison, wenn das Objekt in der übrigen Zeit überhaupt nicht genutzt wird und damit auch nicht zur Vermietung bereit steht. Unerheblich ist - wenn der Makler eine ganzjährige Vermittlungsverpflichtung hat - dass in der jeweiligen Wintersaison keine Überlassung an Feriengäste vorgesehen ist. Grundlagen für die Prognose sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Erwerbs der Immobilie oder bei Beginn der Vermietung.

     

    2. Auch bei der Vermietung von Garagen kann die Einkunftserzielungsabsicht nicht ohne nähere Prüfung unterstellt werden. Nach einem rechtskräftigen Urteil des FG Berlin-Brandenburg ist die BFH-Rechtsprechung zu einer auf Dauer angelegten Vermietung auf Pkw-Stellplätze nicht übertragbar, weil es sich dabei statt um Wohnraum lediglich um separat vermietete Garagenstellplätze handelt. Gibt es zu keinem Zeitpunkt eine verlässliche wirtschaftliche Grundlage für eine langfristige und gewinnbringende Ausübung der Tätigkeit und ist kein Totalüberschuss zu erwarten, liegt Liebhaberei vor. Daher zählen die Werbungskostenüberschüsse steuerlich nicht.

     

    Fundstellen:  

    BFH 28.10.09, IX R 30/08, BFH/NV 10, 850  

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