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  • § 21 EStG - Grundsätze für den Einbau einer neuen Küche in einer Mietwohnung

    Grundsätzlich stellt die Erneuerung der Küche in einer Mietwohnung als Modernisierungsmaßnahme sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand dar, selbst wenn die neue Einrichtung dem technischen Fortschritt entspricht. Das FG Köln erläutert die Bedingungen anlässlich einer rund 20.000 EUR teuren Küche, die für einen Werbungskostenabzug erfüllt sein müssen:  

     

    • Erscheint es angesichts der Größe und der nicht erhöhten Miete unwahrscheinlich, dass eine sehr teure Küche tatsächlich in eine Mietwohnung eingebaut worden ist, ist der Einbau in der Mietwohnung nachzuweisen. Dazu kann z.B. eine Skizze oder die Aufstellung der Bestandteile der Küche aus der Originalrechnung vorgelegt werden.

     

    • Sofern der Einbau der Küche über eine substanzerhaltende Erneuerung hinausgeht, führen die Aufwendungen zu einer wesentlichen Verbesserung und damit zu Anschaffungskosten. Das ist der Fall bei der Verwendung hochwertiger Materialien, die den Gebrauchswert deutlich erhöhen.

     

    • Die Bestandteile der Küche stellen nicht viele einzelne geringwertige Wirtschaftsgüter dar, weil die Küche ein einheitliches zusammengesetztes Wirtschaftsgut ist. Die einzelnen Bestandteile sind nach einem Ausbau nicht an anderer Stelle so verwendbar.

     

    • Ein auf Rendite bedachter Vermieter versieht ein Objekt aber nicht mit einer hochwertigen Einbauküche, sondern lässt nur die zur Substanzerhaltung unbedingt erforderlichen Arbeiten ausführen. Finden die Kosten jedenfalls keinen Niederschlag in der Miete, erschließt sich der wirtschaftliche Sinn einer solchen Maßnahme nur vor dem Hintergrund einer beabsichtigten privaten Nutzung. Im Ergebnis ist der Einbau der Küche dann nicht mehr der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung, sondern der nicht einkommensteuerbaren privaten Lebensführung zuzurechnen.

     

    • Durch den Einbau einer hochwertigen Küche fällt die Mietwohnung innerhalb des Mietspiegels in eine höhere Kategorie. Das wiederum kann dazu führen, dass die tatsächliche Miete unter 75 % oder 56 % des ortsüblichen Mietzinses fällt und damit entweder die Einkunftserzielungsabsicht nachzuweisen ist oder die Werbungskosten anteilig gekürzt werden.

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