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  • § 21 EStG - Erhöhter Einsatz bei Leerstand

    Aufwand für eine leer stehende Wohnung ist nicht mehr als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar, wenn eine Wohnung mehrere Jahre lang leer steht und der Eigentümer nur gelegentlich durch Mund-zu-Mund-Propaganda und Anzeigen im örtlichen Wochenblatt nach Nutzern sucht. Solche Bemühungen reichen nach einem aktuellen Urteil des FG Nürnberg nicht aus, um von einem unbedingten Entschluss auszugehen, die Wohnung zu vermieten. Regionales Werben trifft nur einen begrenzten Ausschnitt von möglichen Interessenten. Dies ist nicht als allgemeines Angebot eines Vermietungsobjekts auf dem Wohnungsmarkt zu werten.  

     

    Nach der BFH-Rechtsprechung können Aufwendungen für eine leer stehende Wohnung nur dann als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn sich die Mietersuche durch nachhaltige Vermietungsbemühungen belegen lässt, wozu bei Bedarf auch professionelle Hilfe beansprucht werden muss. Je länger der Leerstand andauert, umso stärker muss der Hauseigentümer seine Bemühungen zur Vermietung an diese schwierige Situation anpassen. Er hat seine Aktivitäten sichtlich zu steigern und inhaltlich zu verändern. Bei einer ernsthaften Vermietungsabsicht müsste bereits nach rund zwölf Monaten überlegt werden, welche anderen, möglicherweise effektiveren Vermarktungsmethoden zum Einsatz gebracht werden könnten, anstatt sich auf die bloße Beantwortung gelegentlicher Anzeigen und einzelne persönliche Gespräche im näheren örtlichen Umfeld zu beschränken. Haben die gewählten Maßnahmen offensichtlich keinen Erfolg, kann das der Eigentümer bereits nach kurzer Zeit erkennen und muss dann weitere geeignete Schritte ergreifen. In diesem Fall liegt es nahe, einen Makler einzuschalten, Anzeigen in verschiedenen überregionalen Zeitungen aufzugeben oder die Wohnung im Internet auf speziellen Immobilienseiten anzubieten.  

     

    Fundstellen:  

    FG Nürnberg 8.7.10, 7 K 292/2008, Revision unter IX R 68/10  

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