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  • § 20 UStG - Anwendung der erhöhten Umsatzgrenzen bei der Ist-Besteuerung

    Die Umsatzgrenze für die Ist-Besteuerung nach § 20 UStG wurde in den alten Bundesländern ab Juli 2006 von 125.000 auf 250.000 EUR angehoben. In den neuen Bundesländern wurde die Grenze von 500.000 EUR bis Ende 2009 verlängert. Diese erweiterte Möglichkeit steht grundsätzlich buchführungspflichtigen gewerblichen Unternehmern nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 UStG zu. Von der Buchführungspflicht nach § 148 AO befreite Betriebe sowie Freiberufler nach § 18 EStG dürfen die Steuer auf Antrag ohne Umsatzgrenzen nach den vereinnahmten Entgelten berechnen.  

     

    Bei der Ist-Besteuerung entsteht die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1b UStG mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt werden. Das ist der Zeitpunkt, in dem der Unternehmer darüber wirtschaftlich verfügen kann. Bei Überweisungen ist die Gutschrift auf dem Bankkonto entscheidend. Nicht betroffen von der Sonderregelung ist der Vorsteuerabzug, da sich § 20 UStG nur auf die Ausgangsumsätze bezieht.  

     

    Für eine Reihe von Unternehmen kommt nun ab Juli eine Umstellung von der Soll- auf die Ist-Besteuerung in Betracht. Dieser Wechsel ist nach A 254 Abs. 1 S. 4 UStR aber nur für volle Kalenderjahre möglich, somit erst zum 1.1.2007. Bei einem Wechsel zur Ist-Besteuerung muss beachtet werden, dass Umsätze weder doppelt erfasst werden noch unversteuert bleiben dürfen (§ 20 Abs. 1 S. 3 UStG und A 182 Abs. 3 UStR). Hierbei muss insbesondere auf Entgelte geachtet werden, die lange Zeit nach Ausführung eines Umsatzes vereinnahmt werden. Es ist davon auszugehen, dass sich Betriebs- und Umsatzsteuersonderprüfer diesen Wechselzeitraum intensiv anschauen.  

     

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