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  • § 20 EStG – Zinsen aus weiterlaufender Lebensversicherung können steuerfrei sein

    Zinsen aus einer Kapitallebensversicherung bleiben nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. steuerfrei, wenn sie nach Ablauf von mehr als zwölf Jahren nach Vertragsabschluss ausgezahlt werden. Das gilt auch, wenn der Vertrag noch weiter läuft. Im vom BFH entschiedenen Fall ging es um eine vor 2005 abgeschlossene Kapitallebensversicherung, bei der die aufgelaufenen Zinsen nach 16 Jahren vorab ausgeschüttet wurden, der Vertrag aber noch vier Jahre weiter lief. Das Finanzamt behandelte die Auszahlung als steuerpflichtige Kapitaleinnahmen, da es sich um Zinsen aus einem laufenden Vertrag handelte. 

     

    Die Auszahlung im Rahmen eines laufenden Vertrags ist weder gesetzlich noch durch Rechtsprechung geregelt. Da der Gesetzgeber diese Zinsen nicht anders behandeln will als bei einem Rückkauf, ist dieser Fall rechtsähnlich zu sehen. Der Versicherungsnehmer kann nach Ablauf von zwölf Jahren den gesamten Vertrag steuerunschädlich zurückkaufen. Daher wäre es nicht einsichtig, weshalb nach Ablauf dieses Zeitraums die Auszahlung der Zinsen steuerpflichtig sein soll, wenn der Vertrag weiterläuft. Auf Grund der Regelungslücke gilt daher auch hier die Steuerfreiheit. 

     

    Praxishinweis: Bei ab 2005 abgeschlossenen Versicherungen ist der Zwölf-Jahreszeitraum noch für die hälftige Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG n.F. von Bedeutung. Hier kommt es bei einer vorzeitigen Auszahlung darauf an, ob der Steuerpflichtige zu diesem Zeitpunkt bereits das 60. Lebensjahr erreicht hat. Der Vorteil der hälftigen Besteuerung entfällt, wenn diese Voraussetzung erst bei Fälligkeit der weiter laufenden Versicherung erreicht wird.  

     

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