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  • § 20 EStG – Bei teilweise garantierter Rückzahlung liegt keine Finanzinnovation vor

    Grundsätzlich sind Kurserträge bei Zertifikaten nur im Rahmen des § 23 EStG zu erfassen, da theoretisch auch ein Totalverlust möglich ist. Sofern der Emittent aber eine Rückzahlung zusagt, liegen Finanzinnovationen und somit Kapitaleinnahmen vor. Das gilt nach Ansicht der Finanzverwaltung auch dann, wenn nur die teilweise Rückzahlung des Vermögens garantiert wird. Anders entschied das FG München. 

     

    Hier wurde bei einem Indexzertifikat lediglich eine Rückzahlung von 10 v.H. zugesagt, sodass bei Fälligkeit Verluste von bis zu 90 v.H. möglich waren. Da hier kein Erhalt des Vermögens mehr gesichert ist, lag nach Meinung der Richter des Finanzgerichts keine Finanzinnovation vor. Eine Größenordnung von 10 v.H. genügt nach allgemeiner Verkehrsanschauung als Geringfügigkeitsgrenze nicht, um von einer Sicherung des Nominalwertes auszugehen. Somit bleiben realisierte Kursgewinne nach Ablauf von einem Jahr bei solchen Zertifikaten im Rahmen des § 23 EStG steuerfrei.  

     

    Praxishinweis: Banken stufen solche Papiere mit Teilrückzahlung weiterhin im Sinne der Auffassung der Finanzverwaltung als Finanzinnovation ein. Daher unterliegen die Gewinne dem Zinsabschlag und werden in der Jahresbescheinigung als Kapitaleinnahmen aufgelistet. Anleger sollten dies im Rahmen der Steuererklärung korrigieren und den Sachverhalt offen halten. Der BFH muss nun endgültig im Rahmen der Revision entscheiden.  

     

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