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  • §§ 20, 32d EStG - Anpassung der Regeln zur Abgeltungsteuer

    Das BMF hat den Anwendungserlass zur Abgeltungsteuer aus Dezember 2009 in einigen Punkten geändert sowie um neue Sachverhalte erweitert. Nachfolgend die praxisrelevanten Ausführungen im Überblick:  

     

    • Eheleute können seit 2010 eine Verrechnung von Verlusten mit positiven Kapitalerträgen des anderen Gatten bei der Bank vornehmen lassen, wenn sie einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilt haben. Hierzu wurde das Formular um eine Zeile ergänzt, damit das Paar auch mit einem Antrag über 0 EUR die ehegattenübergreifende Verlustverrechnung erreichen kann. Sofern das Institut über das Minus auf Antrag eine Verlustbescheinigung ausstellt, beinhaltet dies nur den nach der Verrechnung verbliebenen negativen Saldo.

     

    • Liegen bei einem Zertifikat mehrere Zahlungen bis zur Endfälligkeit vor, unterliegen diese als Zinseinkünfte dem Kapitalertragsteuerabzug. Dies gilt nicht, wenn die Emissionsbedingungen von vornherein eindeutige Angaben zur Tilgung während der Laufzeit vorsehen. Erfolgt bei diesen Zertifikaten bei Fälligkeit keine weitere Zahlung mehr, ist dies kein veräußerungsgleicher Vorgang und der Verlust stellt keine negativen Kapitaleinnahmen dar. Dies gilt gleichermaßen, wenn das Wertpapier wertlos verfällt, weil der Basiswert eine nach den Emissionsbedingungen vorgesehene Bandbreite verlassen hat.

     

    • Erhalten Anleger Entschädigungszahlungen für Verluste, die aufgrund von Beratungsfehlern im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage geleistet werden, handelt es sich um besondere Entgelte als Kapitaleinnahmen, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zu einer Transaktion besteht, bei der ein Verlust entstanden oder ein Gewinn vermindert wird. Dies gilt auch bei Entschädigungszahlungen für künftig noch zu erwartende Schäden.

     

    • Übernimmt der Schuldner der Kapitalerträge für den Gläubiger die Kapitalertragsteuer, gilt dies auch für den Solidaritätszuschlag sowie für die Kirchensteuer. Das Schreiben erläutert die Rechenschritte anhand eines Beispiels bei einer verdeckten Gewinnausschüttung.

     

    • Kreditinstitute können einen fehlerhaften Steuerabzug in der Vergangenheit erst mit Wirkung für die Zukunft, also nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Fehlers korrigieren. Das bedeutet in der Praxis zumeist zwei Vorgänge, indem zunächst die gegenläufige Buchung des Fehlers und dann die richtige Erfassung der Kapitaleinnahmen vorgenommen werden. Das Schreiben erläutert die Auswirkungen anhand mehrerer Beispiele. Bei betrieblichen Konten erfolgt hingegen keine Fehlerkorrektur, hier wird die zutreffende Steuerfestsetzung im Rahmen der Veranlagung vorgenommen.

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