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  • § 2 UStG - Steuerliche Gleichbehandlung mit Betrieben der öffentlichen Hand

    Geben zwei Konkurrenten ein Preisangebot an einen Endkunden ab, ist der Wettbewerber im Nachteil, der Umsatzsteuer in Rechnung stellen muss. Das gilt auch bei einigen Leistungen in Konkurrenz zu juristischen Personen des öffentlichen Rechts. In einem solchen Fall kann sich die Privatfirma nach einem EuGH-Urteil auf umsatzsteuerliche Wettbewerbsgleichheit berufen. Das bedeutet, dass sie beim Finanzamt eine Auskunft über die Besteuerung des öffentlichen Anbieters verlangen und anschließend eine Konkurrentenklage nach § 40 Abs. 2 FGO beim Finanzgericht einreichen kann.  

     

    Im zu Grunde liegenden Fall ging es um ein Bestattungsunternehmen, das vergleichbare Leistungen wie die Gemeinde anbot. Der Unternehmer wollte vom Finanzamt wissen, wann der letzte Umsatzsteuerbescheid für die Stadt ergangen war. Die Auskunft wurde mit Verweis auf das Steuergeheimnis abgelehnt.  

     

    Dies ist nicht zulässig. Ein privater Unternehmer kann mit Verweis auf die 6. EG-Richtlinie eine solche Auskunft verlangen, wenn er im Wettbewerb mit der öffentlichen Hand steht. Zwar unterliegen auch Leistungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art der Umsatzsteuer. Doch die Abgrenzung zwischen hoheitlicher und gewerblicher Tätigkeit ist eher fließend, sodass Leistungen in vielen Fällen ohne Umsatzsteuerberechnung erfolgen.  

     

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