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  • § 19 EStG - Aufteilung privater und betrieblicher Kosten bei der Dienstreise möglich

    Bislang wurden die vom Arbeitgeber getragenen Kosten einer sowohl beruflich als auch privat veranlassten Reise dem Arbeitnehmer in voller Höhe als Arbeitslohn zugerechnet. Lediglich eindeutig betriebliche Aufwendungen wie etwa Tagungskosten waren hiervon ausgenommen. Von dieser Rechtsprechung weicht der BFH nun ab und lässt eine sachgerechte Aufteilung nach objektiven Gesichtspunkten bei vom Arbeitgeber veranlassten Reisen grundsätzlich zu. Denn es gibt keine Vorschrift, nach der die Aufteilung gemischt veranlasster Zuwendungen ausgeschlossen ist. Ist eine genaue und eindeutige Ermittlung nicht möglich, sind die Einzelteile zu schätzen.  

     

    • In einem ersten Schritt sind die Kostenbestandteile der Reise zu trennen, die sich eindeutig den beruflichen und privaten Bereichen zuordnen lassen. Das gilt etwa für Tagungskosten auf der einen und touristische Programme und Unterhaltung auf der anderen Seite.
    • Die verbleibenden Gemeinkosten etwa für Flug, Hotel oder Organisation sind grundsätzlich im Wege einer Schätzung aufzuteilen. Als sachgerechter Aufteilungsmaßstab ist hierbei grundsätzlich das Verhältnis der Zeitanteile heranzuziehen, in dem die Reise auf private und betriebliche Bestandteile entfällt.
    • Vom Arbeitgeber getragene Verpflegungskosten sind Arbeitslohn, soweit sie die Pauschalen übersteigen. Der verbleibende Betrag ist dann wieder wie bei den allgemeinen Kosten beiden Bereichen zuzuordnen.

     

    Praxishinweis: Die neue Möglichkeit der Aufteilung lässt sich nicht auf Werbungskosten übertragen. Dem steht § 12 EStG im Wege. Sofern Arbeitgeber für eine Vielzahl von Mitarbeitern eine Reise organisieren, sollten sie aus Haftungsgründen vorab eine Anrufungsauskunft gemäß § 42e EStG einholen. Das sorgt für Rechtssicherheit in Bezug auf den zu versteuernden geldwerten Vorteil.  

     

    Fundstelle: 

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