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  • § 19 EStG - Anpassungen vor dem Jahresende für das Lohnbüro

    In Vorbereitung auf die Anlage N für 2011 sind eine Reihe von grundsätzlichen BFH-Entscheidungen des laufenden Jahres zu beachten, die in vielen Fällen für Arbeitnehmer günstig ausgefallen sind. Für den Arbeitgeber steht die endgültige Umstellung auf die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ELStAM an.  

     

    Hatten als Arbeitnehmer tätige Ehegatten für 2011 das Faktorverfahren mit den Steuerklassen IV/IV gewählt, löst dies eine Pflichtveranlagung aus. Anderenfalls können Arbeitnehmer freiwillig einen Antrag auf Einkommensteuerveranlagung innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist stellen, für 2011 also bis Ende 2015. Diese Frist gilt auch für den Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage.  

     

    Aufwendungen für das Erststudium oder die Erstausbildung nach Schulabschluss oder vorheriger erstmaliger Berufsausbildung können vorweggenommene Werbungskosten sein, wenn sie auf eine spätere berufliche Tätigkeit vorbereiten. Der Abzug scheitert nicht daran, dass die Berufstätigkeit später auch im Ausland ausgeübt werden kann oder ein Umzug tatsächlich erfolgt. Diese BFH-Urteile hätten sich insbesondere für Studenten und Auszubildende gelohnt, bei denen sich die Aufwendungen mangels Einnahmen nicht über den Sonderausgabenabzug ausgewirkt hatten. Sie könnten die Feststellung eines Verlustvortrags beantragen. Da dies aber gesetzlich rückwirkend wieder ausgehebelt wird, haben entsprechende Anträge auf Berücksichtigung kaum Aussicht auf Erfolg. Weiterhin als Werbungskosten für beruflich veranlasste Aufwendungen gelten jedoch, wenn die Ausbildung eine berufliche Fort- und Weiterbildung darstellt, sie im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet, es sich um eine weitere Berufsausbildung oder das Erststudium nach abgeschlossener erstmaliger nichtakademischer Berufsausbildung handelt.  

     

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