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  • § 18 EStG – Kurzzeitig als Reiseleiter beschäftigte Personen können selbstständig sein

    Studenten oder andere Personen, die nebenberuflich vorübergehend als Reiseleiter oder Skilehrer für einen Reiseveranstalter tätig werden, erzielen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, wenn  

     

    • ihnen ein Gestaltungsspielraum bei der Ausstattung der Reise eingeräumt wird,
    • ein gewisses Vergütungsrisiko besteht und
    • sie die Höhe des Honorars durch zusätzliche Leistungen selbst beeinflussen können.

     

    Im vom FG Hamburg entschiedenen Fall konnten die vom Veranstalter engagierten Reiseleiter frei entscheiden, ob und an welchen Reisen sie teilnehmen wollten. Hinsichtlich der Durchführung der Reisen gab es nur eingeschränkte Vorgaben. Sie konnten die Honorarhöhe durch Provisionen für den Verkauf von Merchandising-Artikeln positiv beeinflussen, mussten allerdings bei Beanstandungen von Reiseteilnehmern Kürzungen in Kauf nehmen. Diese Arbeitsweise, die sich auch an spontanen Situationen orientieren muss, spricht für die Selbstständigkeit. Damit besteht ein Unternehmerrisiko für den Reiseleiter. Der Veranstalter muss keine Lohnsteuer abführen. 

     

    Fehlende typische Arbeitnehmerrechte, z.B. die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Urlaubsansprüche, sprechen wie auch ein Vergütungsrisiko und die Kürze der Einsatzzeiten gegen ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne einer nichtselbstständigen Tätigkeit. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Vertragsparteien übereinstimmend von einer Selbstständigkeit ausgehen und bei der Honorierung entsprechend vorgehen. Die Tätigkeit der Reiseleiter ist im Ergebnis mit einer nebenberuflichen Lehrtätigkeit vergleichbar, die der BFH in der Regel als selbstständige Tätigkeit wertet.  

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