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  • § 17 EStG – Überpreise für GmbH-Anteile sind keine sonstige Leistung

     

    Verkauft der Gesellschafter einen GmbH Anteil und erhält er über den Verkehrswert der Beteiligung hinaus ein Entgelt dafür, dass er sich weiterhin für gewisse Zeit zur Tätigkeit im Unternehmen verpflichtet, handelt es sich um einen steuerbegünstigten Veräußerungspreis und nicht wie vom Finanzamt angenommen um eine sonstige Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG. Der Mehrpreis dient dazu, dem Erwerber dauerhafte Gewinnmöglichkeiten zu sichern. Deshalb kann er nicht vom vereinbarten Kaufpreis abgespalten und als gesonderte Gegenleistung für eine vom Veräußerer zusätzlich zu erbringende Leistung beurteilt werden (BFH 16.2.07, VIII B 26/06, BFH/NV 07, 1113). Ob der überhöhte Teil des für einen Gesellschaftsanteil entrichteten Kaufpreises eine sonstige Leistung darstellt, hatte der BFH bisher im Zusammenhang mit der Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots für den weichenden Gesellschafter beurteilt. Ob das Entgelt als unselbstständiger Teil des Kaufpreises zum Veräußerungsgewinn gehört, hängt in diesem Fall davon ab, ob der Verpflichtung zum Unterlassen von Wettbewerb eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt (BFH 11.3.03 IX R 76/99, BFH/NV 03, 1162).  

     

    Quelle: Ausgabe 09 / 2007 | Seite 631 | ID 112594

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