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  • § 169 AO - Zehnjahresfrist auch bei zur Steuererstattung führender Selbstanzeige

    Werden bisher nicht versteuerte Kapitaleinkünfte im Rahmen einer Selbstanzeige nacherklärt, so ist der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt. Das Finanzamt ist daher verpflichtet, den Einkommensteuerbescheid innerhalb der auf zehn Jahre verlängerten Festsetzungsfrist zu ändern. Das gilt nach dem Urteil des FG München auch dann, wenn sich auf Grund anrechenbaren Steuern insgesamt gesehen keine Nachzahlung, sondern eine Erstattung ergibt. Hierbei ist zwischen der höheren Einkommensteuerfestsetzung wegen verschwiegener Kapitaleinkünfte und dem Steuererhebungsverfahren zu unterscheiden, in das die Steueranrechnung fällt.  

     

    Die verlängerte Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 S. 2 AO setzt eine Steuerhinterziehung voraus. Die liegt vor, wenn Anleger den Finanzbehörden unvollständige Angaben über die Einkünfte aus Kapitalvermögen machen und dadurch Steuern nach § 370 AO nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt und damit verkürzt werden. Die Steuerhinterziehung wird in diesem Fall vorsätzlich begangen, denn Sparern ist bewusst, dass sie ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen angeben müssen. Dies ergibt sich auch aus der Tatsache, dass Selbstanzeige eingereicht wurde.  

     

    Damit ist keine Festsetzungsverjährung eingetreten. Das Finanzamt hat die hinterzogene Steuer festzusetzen, Anrechnungsbeträge nach § 36 EStG abzuziehen und den negativen Saldo zu erstatten. Hinzu kommt noch die Straffreiheit.  

     

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