Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • § 165 AO - Geänderter Umgang der Verwaltung mit der Vorläufigkeit

    Durch das Steuerbürokratieabbaugesetz 2008 kann eine Steuer gemäß § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 AO jetzt auch dann vorläufig festgesetzt werden, wenn die Auslegung eines Steuergesetzes ungewiss ist und deshalb ein Verfahren beim BFH anhängig ist. Damit werden auch Fälle erfasst, in denen eine „einfachgesetzliche“ Rechtsfrage streitentscheidend ist. Bisher war es gemäß § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO immer erforderlich, dass die Vereinbarkeit einer Steuernorm mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Gerichtsverfahrens bei einem obersten Bundesgericht, dem EuGH oder dem BVerfG war. Mit dieser Neuregelung will die Verwaltung der Zunahme von Masseneinsprüchen entgegenwirken.  

     

    Das BMF hat am 1.4.2009 in einem Schreiben einen aktualisierten Katalog der Punkte herausgegeben, in denen Steuerfestsetzungen wegen anhängiger Musterverfahren vorläufig erfolgen sollen. Erstmals wurde beispielsweise die Abzugsfähigkeit des häuslichen Arbeitszimmers in diese Liste aufgenommen.  

     

    Über einen fristgerechten Einspruch oder Antrag auf schlichte Änderung nach § 172 AO kann eine vorläufige Steuerfestsetzung beantragt werden. Sofern ein Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO steht, werden die Vorbehaltsvermerke bei jeder Änderung aktualisiert. Die inzwischen neu hinzugekommenen Punkte werden berücksichtigt, als würde der Bescheid erstmalig ergehen. Wird gegen einen Punkt Einspruch eingelegt, der vom Vorläufigkeitsvermerk erfasst ist, wird der Einspruch insoweit zurückgewiesen. Ein Ruhenlassen des Verfahrens kommt nur noch in Betracht, sofern die Vollziehung auszusetzen ist. Hierzu muss die Finanzbehörde durch ein BMF-Schreiben oder gleichlautende Ländererlasse angewiesen sein.  

     

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents