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  • § 16 EStG - Betriebsaufgabeerklärung ist nicht rückwirkend änderbar

    Stellt ein Unternehmer seine gewerbliche Tätigkeit ein, so liegt darin nicht notwendigerweise eine Betriebsaufgabe. Gibt er keine Aufgabeerklärung ab, geht die Rechtsprechung davon aus, dass er beabsichtigt, den Betrieb künftig wieder aufzunehmen, sofern die zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter dies ermöglichen. Dagegen führt die Veräußerung wesentlicher Teile des Betriebsvermögens auch ohne ausdrückliche Erklärung zur Betriebsaufgabe.  

     

    Erklärt der Unternehmer ausdrücklich, den Betrieb endgültig eingestellt zu haben, kann er sich später nicht darauf berufen, diese rechtsgestaltende Erklärung sei wirkungslos, weil ihm nicht bewusst gewesen war, dass mit der Betriebsaufgabe auch die stillen Reserven des verpachteten Betriebsgrundstücks aufzudecken und zu versteuern seien. Denn die Aufgabeerklärung ist grundsätzlich bindend und kann nicht zurückgenommen werden, so der BFH in seinem Urteil vom 22.9.2004. 

     

    Hierbei ging es um einen Gastwirt, der sein Einzelunternehmen aufgegeben, mit dem Sohn eine GmbH gegründet und das Gaststättengrundstück an die GmbH vermietet hatte. Sein Steuerberater stellte beim Finanzamt einen Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen mit der Begründung, dass der Betrieb eingestellt worden sei. Nachdem die Betriebsprüfung den Gewinn aus der Entnahme der Immobilie in das Privatvermögen dem Veräußerungsgewinn hinzurechnete, wollte der Gastwirt seine Aufgabeerklärung widerrufen.  

     

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