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  • § 15a UStG - Vereinfachungen bei der Vorsteuerberichtigung

    Sofern sich die für den Vorsteuerabzug entscheidenden Verhältnisse später ändern, ist der Vorsteuerabzug zu korrigieren. Ab 2005 wurde die Vorsteuer-Berichtigung nach § 15a UStG geändert (s. AStW 05, 5). Das BMF hat nun ein umfassendes Anwendungsschreiben veröffentlicht, wie die Neuregelung in der Praxis anzuwenden ist. Weiterhin ergeben sich aus § 44 UStDV einige Vereinfachungsregeln, wobei sich die Betragsgrenzen jeweils auf den einzelnen Gegenstand oder die einzelne Leistung beziehen:  

     

    • Die Anwendung des § 15a UStG entfällt, wenn die auf das Wirtschaftsgut entfallende Vorsteuer maximal 1.000 EUR beträgt. Hierbei spielt es keine Rolle, warum eine Vorsteuerberichtigung in Frage kommt und in welchem Umfang sich die Verhältnisse später ändern. Nachträgliche Kosten unterliegen wiederum selbstständig der Grenze.

     

    • Darüber hinaus entfällt die Berichtigung, wenn sich die Verhältnisse eines Jahres im Vergleich zum ursprünglichen Ansatz um weniger als 10 v.H. ändern und der Korrekturbetrag höchstens 1.000 EUR beträgt.

     

    • Die Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG ist grundsätzlich für den Voranmeldungszeitraum durchzuführen, in dem die Änderung eingetreten ist. Liegt der Betrag pro Objekt nicht über 6.000 EUR, kann dies erst über die Jahressteuererklärung erfolgen. Beträgt die Vorsteuer nicht mehr als 2.500 EUR, ist die Korrektur erst mit Ablauf des Berichtigungszeitraums, also nach fünf oder zehn Jahren, durchzuführen.

     

    • Nach § 22 Abs. 4 UStG bestehen für die Berechnungsgrundlagen des § 15a UStG umfassende Aufzeichnungspflichten. Die können entfallen, sofern sich die erforderlichen Angaben aus sonstigen Aufzeichnungen oder der Buchführung des Unternehmers entnehmen lassen.

     

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