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  • § 150 AO - Einseitig bedruckte oder kopierte Steuererklärungsvordrucke reichen aus

    Die Verwaltung erlaubt die Abgabe nichtamtlicher Erklärungsvordrucke.Diese Ausdrucke oder Kopien müssen bezüglich Layout, Papierqualität und Abmessung den amtlichen Formularen entsprechen und beidseitig bedruckt sein. Die Seiten des Mantelbogens sind miteinander zu verbinden. Nach Auffassung des BFH müssen aber nicht alle diese Voraussetzungen für eine formal wirksame Einkommensteuererklärung vorliegen. Ausreichend ist vielmehr bereits ein einseitig privat gedruckter oder fotokopierter Vordruck, der dem amtlichen Muster entspricht.  

     

    Gemäß § 150 Abs. 1 AO sind Steuererklärungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Hierdurch wird sichergestellt, dass alle für die Finanzverwaltung wichtigen Angaben enthalten sind. Einseitig ausgefüllte Kopien stimmen mit den amtlichen Vordrucken inhaltlich überein. Die EDV-Auswertung ist damit ohne zeit- und personalaufwendige Änderungen durchführbar. Die Steuererklärung ist auch nicht unwirksam, wenn Vordrucke eines anderen Bundeslandes verwendet werden.  

     

    Praxishinweis: Das Urteil bezieht sich auf die fristgemäße Abgabe einer Antragsveranlagung bei Arbeitnehmern, was der BFH hinsichtlich der einseitigen Vordrucke bejaht hat. Die Entscheidung kann aber allgemein angewendet werden. Besonders hilfreich ist es, wenn die Einkommensteuererklärung mit Hilfe von Steuerprogrammen erfolgt. Hier müssen dann Vor- und Rückseite nicht mehr mühselig auf das gleiche Blatt Papier ausgedruckt werden. Zudem muss nicht auf die Ländervarianten geachtet werden, die sich in der Regel ohnehin nur auf Besonderheiten im Verfügungsteil beziehen. Nicht ausreichend ist es aber, wenn lediglich der Mantelbogen abgegeben wird. Hier handelt es sich noch um eine unvollständige Einkommensteuererklärung, so das FG Brandenburg.  

     

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