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  • § 15 UStG - Zuordnung einer gemischt genutzten Immobilie zum Unternehmen

    Bei Erwerb eines nur teilweise unternehmerisch genutzten Gegenstands erfordert die Zuordnung zum Unternehmen eine Entscheidung bei Anschaffung oder Beginn der Herstellung. Ein Unternehmer muss sich bei Bauleistungen in dem Zeitraum entscheiden, in dem die Steuer und zeitgleich der Vorsteuerabzugsanspruch entstehen. Dies wird in der Steuererklärung erkennbar. Soweit der Steuerpflichtige zur Abgabe von Voranmeldungen verpflichtet ist, muss er diese Zuordnungsentscheidung für den Zeitraum des Leistungsbezugs zeitnah dem Finanzamt mitteilen. Ansonsten reicht die Angabe über die Umsatzsteuer-Jahreserklärung.  

     

    Zuordnung durch zeitnahe Erklärungsabgabe

     

    Nach einem Urteil des FG Rheinland-Pfalz ist eine Umsatzsteuererklärung nicht mehr zeitnah, wenn das FA die Abgabe durch Zwangsmittel erzwingen könnte. Deshalb genügt eine 17 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums eingereichte Erklärung nicht den Anforderungen an eine zeitnahe Dokumentation der Entscheidung, ein Gebäude dem Unternehmen zuzuordnen. Abzustellen ist dabei auf die Abgabefrist des § 149 Abs. 2 AO. Bei steuerlich vertretenen Unternehmen ist also spätestens Silvester des Folgejahres noch als zeitnah anzusehen. Anschließend ist das FA zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags berechtigt und es kommt zum Ausschluss für das Zuordnungswahlrecht bei gemischt genutzten Gegenständen.  

     

    Die verspätete Abgabe der Erklärung hat dann zur Folge, dass die Vorsteuer aus den Eingangsleistungen weder anteilig und bei Vorgängen vor 2011 auch nicht in voller Höhe berücksichtigt werden kann. Der Gegenstand wird dann wie Privatvermögen behandelt. Das FG hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Definition des Merkmals zeitnah zugelassen.  

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