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  • § 15 UStG – Vorsteuerabzug auch bei Betriebsaufgabe vor Erzielung von Umsätzen

    Der Vorsteuerabzug bleibt erhalten, wenn der Unternehmer seine Tätigkeit vor der Erzielung von Umsätzen aufgibt. Denn die unternehmerische Tätigkeit beginnt bereits mit den ersten Vorbereitungshandlungen. Im vom FG Hamburg entschiedenen Fall ging es um den Aufbau eines Exporthandels, der sich aber als nicht durchführbar erwies. Die Vorsteuer aus Eingangsleistungen wie Miete und Telefon sind zu berücksichtigen, da sie für die unternehmerische Tätigkeit bezogen wurden. Die Aufgabe der unternehmerischen Tätigkeit noch vor dem ersten Umsatz steht dabei dem Anspruch auf Abzug der Vorsteuer nicht entgegen. 

     

    Allerdings gilt dieser Grundsatz nicht immer. So darf die Finanzverwaltung die beabsichtigte Unternehmertätigkeit genau prüfen, um Missbrauchsfälle auszuschließen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Vorsteuer auf private Zwecke entfällt. Vorbereitungshandlungen wie das Anmieten von Büro- oder Lagerräumen sind aber eindeutig zur unternehmerischen Verwendung bestimmt. Hier ist keine erhöhte Anforderung im Hinblick auf den Nachweis der unternehmerischen Verwendung zu stellen. Unerheblich ist auch, ob die geplante Tätigkeit ertragsteuerlich als Liebhaberei anzusehen ist. Denn das UStG verlangt keine Gewinn-, sondern lediglich eine Umsatzerzielungsabsicht.  

     

    Ähnlich sieht es im umgekehrten Fall nach einer Geschäftsaufgabe aus. Hier kann ein Unternehmer aus gezahlten Mieten weiter Vorsteuer abziehen. Denn die Unternehmereigenschaft besteht bei einer Unkündbarkeitsklausel im Vertrag weiter. Erforderlich ist nur ein Zusammenhang zwischen den Zahlungen und der vorherigen Tätigkeit sowie der Ausschluss eines Missbrauchs. 

     

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