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  • § 15 EStG - Umfang von stillen Reserven ist für die Einordnung als Liebhaberei irrelevant

    Bei der Beurteilung, ob eine Tätigkeit als gewerbliche Tätigkeit oder Liebhaberei zu qualifizieren ist, kommt der Frage grundsätzliche Bedeutung zu, ob ein Steuerpflichtiger seinen Betrieb steuerlich wirksam so lange weiterführen darf, solange die stillen Reserven des Betriebs die aufgelaufenen Verluste übersteigen. Der BFH hat aktuell geurteilt, dass es nicht möglich ist, einen Verlustbetrieb mit steuerlicher Anerkennung so lange weiterzuführen, solange die stillen Reserven des Unternehmens die aufgelaufenen Verluste noch übersteigen. Nach Auffassung des Gerichts muss ein positives Ergebnis über eine größere Zahl von Jahren hinweg angestrebt werden.  

     

    Zu den Kriterien, an denen die Gewinnerzielungsabsicht zu messen ist, gehört sowohl der Erfolg als auch die Art der darauf ausgerichteten Tätigkeit. Dabei setzt sich der für die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht maßgebliche erzielbare Totalgewinn aus den in der Vergangenheit erzielten und künftig zu erwartenden laufenden Gewinnen und Verlusten und einem voraussichtlichen Veräußerungs- oder Aufgabeerlös zusammen. Wäre hingegen eine Anerkennung der aufgelaufenen Verluste bis zur Höhe der stillen Reserven möglich, würde man nicht auf die Gesamtdauer der wirtschaftlichen Betätigung, sondern auf den Verbrauch der stillen Reserven abstellen. Der Zeitpunkt des Übergangs zur Liebhaberei bestimmt sich aber gerade nicht danach, ob aufgelaufene Verluste die stillen Reserven übersteigen, sondern ob und gegebenenfalls ab wann keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Hierzu hat die Rechtsprechung diverse Kriterien entwickelt, wozu die Höhe der stillen Reserven nicht gehört.  

     

    Fundstelle:  

    BFH 13.4.11, X B 186/10  

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