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  • § 15 EStG – Pensionszusage der KG für GGF der GmbH erfolgt gewinnneutral

    Nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG gehören Vergütungen, die der Gesellschafter einer Personengesellschaft für seine Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft bezieht, zu seinen mitunternehmerischen Einkünften aus Gewerbebetrieb. Dadurch wird der Gesamtgewinn der Personengesellschaft nicht gemindert. Das gilt auch für Vergütungen, die der Kommanditist einer GmbH & Co. KG als gleichzeitiger Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) der Komplementär-GmbH von dieser erhält. Hierzu zählen auch Pensionszusagen.  

     

    Im Streitfall erhielt der GGF der Komplementär-GmbH, der zugleich Kommanditist der KG war, eine Pensionszusage von der GmbH. Die Aufwendungen der GmbH für die Bildung der Pensionsrückstellung wurden an die GmbH & Co. KG weiterbelastet. Die Rechtsprechung hatte bisher offen gelassen, ob in diesem Fall Sondervergütungen in der Sonderbilanz des begünstigten Gesellschafters oder in den Sonderbilanzen aller Gesellschafter zu berücksichtigen sind. Der BFH hat nun entschieden, dass dies nur beim Begünstigten zu erfolgen hat. Ansonsten müssten die anderen Gesellschafter etwas versteuern, das ihnen nicht zugute kommt.  

     

    Damit überträgt der BFH die Regeln der gewinnneutralen Pensionszusage an einen Mitunternehmer (s. AStW 06, 465) auch auf den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, der gleichzeitig Kommanditist ist. Die KG bildet im Jahresabschluss einen Passivposten, den der begünstigte Kommanditist dann deckungsgleich in seiner Sonderbilanz zu aktivieren hat. Er muss also vorab einen Gewinn versteuern, der ihm vielleicht erst in Jahrzehnten zufließt. Beim herkömmlichen GmbH-Gesellschafter liegen im Gegensatz zunächst keine Einkünfte vor und die Zusage mindert den Gewinn für Körperschaft- und Gewerbesteuer der GmbH. 

     

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