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  • § 15 EStG - Abfärbung auch bei geringfügigen gewerblichen Einnahmen

    Der Begriff Abfärbetheorie bezeichnet im Einkommensteuerrecht die Umqualifizierung einer Einkunftsart in eine andere. Grundsätzlich wird eine von einer Personengesellschaft ausgeübte Tätigkeit insgesamt als gewerblich angesehen, wenn auch nur ein Teil der Tätigkeit gewerblich ausgeführt wird. Es genügen geringfügige gewerbliche Einkünfte um auch alle übrigen Einkünfte zu gewerblichen umzuqualifizieren, also auf diese abzufärben.  

     

    Gibt es etwa durch eine Betriebsaufspaltung oder eine freiberufliche Tätigkeit nur geringfügige originär-gewerbliche Einkünfte im Verhältnis zum Gesamtumsatz, führt das bei einer vermögensverwaltenden oder selbstständig tätigen Personengesellschaft jedoch grundsätzlich noch nicht zum Wegfall der Abfärbewirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG. Davon kann aufgrund der Verhältnismäßigkeit lediglich bei einem äußerst geringen Anteil ausgegangen werden. Anderenfalls gilt der Grundsatz einer Infizierung der übrigen vermögensverwaltenden durch die gewerbliche Tätigkeit.  

     

    Nach einem Urteil des FG Schleswig-Holstein liegt bei einem originär gewerblichen Umsatz von mehr als 5 % kein äußerst geringer Anteil mehr vor.  

     

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