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  • · Fachbeitrag · Gewerbesteuer

    Keine Gewerbesteuerpflicht der aufwärts abgefärbten Obergesellschaft

    Sachverhalt und Entscheidung

    Eine Partnerschaftsgesellschaft aus Steuerberatern erzielte neben Einkünften aus selbstständiger Arbeit gewerbliche Beteiligungseinkünfte i. H. v. 0,2 % des Gesamtumsatzes, weil sie eine Beteiligung zur Refinanzierung einer Pensionszusage erworben hatte.

     

    Der BFH legte § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG verfassungskonform dahin aus, dass originär freiberufliche Unternehmen mit gewerblichen Beteiligungseinkünften nicht unter § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG fallen und daher nicht gewerbesteuerpflichtig sind. Damit wird die bisherige Rechtsprechung zu vermögensverwaltenden Gesellschaften auf freiberufliche Personenunternehmen ausgedehnt und eine Schlechterstellung gegenüber Einzelunternehmern vermieden.

     

    Erläuterungen

    Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alt. 2 EStG gilt die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer Personengesellschaft in vollem Umfang als Gewerbebetrieb, wenn die Gesellschaft auch gewerbliche Einkünfte i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bezieht. Dies führt grundsätzlich dazu, dass sämtliche Einkünfte der Gesellschaft in solche aus Gewerbebetrieb umqualifiziert und wegen § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG mit Gewerbesteuer belastet werden. Darin liegt nach Auffassung des BFH aber eine Ungleichbehandlung (Schlechterstellung) von Personengesellschaften gegenüber Einzelunternehmern, welche gleichzeitig mehrere verschiedene Einkunftsarten verwirklichen können mit der Folge, dass bei ihnen nur die originär gewerbliche Tätigkeit der Gewerbesteuer unterfällt. Diese Ungleichbehandlung ist nach einer Entscheidung des BFH aus 2019 in gewerbesteuerrechtlicher Hinsicht nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt (vgl. BFH 6.6.19, IV R 30/16).