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  • § 14 UStG - Rechnungsangaben zum Leistungszeitpunkt müssen präziser sein

    Das BMF hat im aktuellen Erlass vom 26.9.2005 die Anforderungen einer Rechnung hinsichtlich der benötigten Angaben zum Zeitpunkt der Leistung erweitert:  

     

    Nach § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 UStG ist es erforderlich, in der Rechnung den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung anzugeben. Dies gilt auch dann, wenn Rechnungsdatum und Leistungszeitpunkt übereinstimmen oder eine Leistung gegen Barzahlung erfolgt. Ausreichend ist jedoch gemäß § 31 Abs. 4 UStDV der Kalendermonat, in dem die Leistung ausgeführt wird. Eine Rechnung kann aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich insgesamt die erforderlichen Angaben ergeben. Umfasst dies auch den Lieferschein, muss dieser das Leistungsdatum gesondert enthalten.  

     

    Bei Beförderung oder Versendung ist in der Rechnung als Tag der Lieferung der Beginn des Transports anzugeben. In allen übrigen Fällen ist die Verschaffung der Verfügungsmacht maßgebend, bei einer sonstigen Leistung der Termin der Fertigstellung. Sofern eine Anzahlung erfolgt, ist die Angabe des Zahlungszeitpunkts nur erforderlich, wenn der Termin feststeht und nicht mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt.  

     

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