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  • § 14 KStG – Zur Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrages bei der Organschaft

    Damit das Einkommen dem Organträger zugerechnet werden kann, sind folgende Voraussetzungen hinsichtlich des Gewinnabführungsvertrages zu erfüllen:  

     

    • Der Gewinnabführungsvertrag muss bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft in das Handelsregister eingetragen worden sein.
    • Er muss auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen werden.
    • Und der Vertrag muss während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt werden.

     

    Die Mindestlaufzeit ist nicht erfüllt, wenn der Vertrag zwar auf fünf Jahre lautet, aber erst im Jahr nach dem Jahr des Abschlusses ins Handelsregister eingetragen wird. Dadurch würde der Vertrag im Rahmen der Organschaft nur vier Jahre bestehen. Wird der Vertrag bereits vor dem Jahr der Eintragung ins Handelsregister geschlossen, akzeptiert die Finanzverwaltung eine vertragliche empfehlenswerte Vereinbarung.Danach kann die Laufzeit erst in dem Wirtschaftsjahr beginnen, in dem der Gewinnabführungsvertrag ins Handelsregister eingetragen wird.  

     

    Zu beachten ist dabei, dass Satzungsbestimmungen nach dem Vertragsabschluss nicht mehr rückwirkend durch einen Nachtrag geändert werden können. Das gilt nach dem Urteil des FG Bremen auch dann, wenn die Vertragspartner irrtümlich einen falschen Zeitraum angegeben haben. Denn die Mindestlaufzeit muss ausdrücklich in dem Vertrag geregelt und ein ordentliches Kündigungsrecht erst nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums möglich sein. Diese strickte Regelung soll missbräuchliche Gestaltungen verhindern, je nach den konkreten steuerlichen Auswirkungen jährlich wechselnd eine Organschaft einzugehen oder aufzuheben. Nebenabreden und sonstige für die Gestaltung des Gewinnabführungsvertrages wesentliche Umstände können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie allgemein ersichtlich etwa aus den zum Handelsregister eingereichten Unterlagen zu entnehmen waren. 

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