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  • § 13a ErbStG – Vergünstigung bei gewerblich geprägter KG erst mit Registereintrag

    Eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG mit gewerblicher Prägung wird oft vor dem Hintergrund gegründet, Kapitalvermögen im Erb- oder Schenkungsfall mit den Privilegien des § 13a ErbStG zu übertragen. Das gelingt, indem auch natürliche Personen als Kommanditisten beteiligt sind und nur die GmbH persönlich haftet und zur Geschäftsführung befugt ist. Die OFD Münster weist darauf hin, dass die Rechtsfolgen der gewerblichen Prägung nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG erst mit Eintragung der KG in das Handelsregister eintreten. 

     

    Nach § 161 Abs. 2 HGB finden auf die KG die Vorschriften Anwendung, die für die OHG gelten. Damit ist eine KG, die ausschließlich eigenes Vermögen verwaltet, erst mit Eintragung in das Handelsregister als Personenhandelsgesellschaft anzusehen. Bis dahin handelt es sich um eine BGB-Gesellschaft, bei der alle Beteiligten unbeschränkt haften und die Voraussetzungen der gewerblichen Prägung noch nicht erfüllt sind. Wird ein Kommanditanteil vor Eintragung ins Handelsregister verschenkt oder vererbt, handelt es sich nicht um begünstigtes Betriebsvermögen. 

     

    Praxishinweis: Sofern der Vermögensübertrag vor der anstehenden Erbschaftsteuerreform erfolgen soll, müssen zuvor Gründung und Eintragung ins Handelsregister erfolgen. Dies lohnt sich, denn eine vermögensverwaltende KG ist künftig nicht mehr begünstigt, wenn ihr Besitz zu mehr als 50 v.H. aus Wertpapieren, Bankguthaben, Kunstgegenständen, vermieteten Grundstücken oder ähnlichem schädlichen Verwaltungsvermögen besteht. Beträgt der Anteil am Verwaltungsvermögen 50 v.H. oder weniger, ist es ebenfalls nicht begünstigt, wenn es weniger als zwei Jahre dem Betrieb zuzurechnen war.  

     

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