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  • § 138 AO - Meldung einer Auslandsbeteiligung

    Anzeigepflichtige Sachverhalte bei Auslandsbeziehungen sind in § 138 Abs. 2 AO aufgeführt. Treten Anleger z.B. einem geschlossenen Fonds mit Sitz im Ausland bei, müssen sie dem Finanzamt den Erwerb innerhalb eines Monats anzeigen. Gleiches gilt bei veränderter Beteiligungsquote oder einem Fondsverkauf über den Zweitmarkt. Wer dem nicht, unvollständig oder verspätet nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit wegen Steuergefährdung, die mit Bußgeld und Zwangsmitteln geahndet werden kann.  

     

    Diese Pflicht besteht bei Personengesellschaften unabhängig von der Einlagehöhe und ist vielfach unbekannt, zumal die Fondsprospekte eher selten darauf hinweisen. Benötigt wird hierzu der Vordruck BZSt-2, auf dem die Summe der Anschaffungskosten aller zum Zeitpunkt der Meldung gehaltenen Beteiligungen anzugeben ist, unabhängig vom Zeitpunkt des Erwerbs. Eine Kopie hiervon geht an die Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen (IZA) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Die OFD Hannover weist nun darauf hin, dass Anleger den Anzeigepflichten in einzelnen Bundesländern nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen. Das wurde jedoch bisher nicht als Ordnungswidrigkeit wegen Steuergefährdung geahndet. Veranlagungs- und Betriebsprüfungsstellen sollen jetzt verstärkt darauf achten.  

     

    Die Anzeigepflicht besteht bei geschlossenen Fonds aus zwei Gründen:  

    1. Auslandsfonds sollen zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufgefordert werden, damit die Einkünfte für den Progressionsvorbehalt berechnet werden können.
    2. Es soll ermittelt werden, woher die Einlagen nebst Agio stammen, wohin die steuerfreien Ausschüttungen fließen und was mit einem Verkaufserlös geschieht.

     

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