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  • Auslandsfonds - Gesetzliche Anzeigepflichten und ihre Konsequenzen für die Praxis

    Bei der Geldanlage in geschlossene Auslandsfonds müssen Kapitalanleger eine in der Vergangenheit oft missachtete Anzeigepflicht beachten. Dies gilt selbst dann, wenn die steuerfreien Einkünfte nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen und damit nicht in der Veranlagung anzugeben sind. Die Informationen benötigt die Finanzverwaltung aber für ihre interne Datensammlung.  

     

    Gemäß § 138 Abs. 2 Nr. 2 AO müssen natürliche Personen und Gesellschaften mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland dem Wohnsitzfinanzamt folgende Investitionen anzeigen:  

     

    1. Die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland,
    2. die Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften (z.B. geschlossene Fonds) oder deren Aufgabe oder Änderung,
    3. den Erwerb von Anteilen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i.S. des § 2 KStG, wenn
    • damit eine unmittelbare Beteiligung von mind. 10 % oder
    • eine mittelbare Beteiligung von mind. 25 % erreicht wird oder
    • wenn die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150.000 EUR beträgt.

     

    Hinweis: Der Erwerb börsennotierter Beteiligungen muss trotz Überschreitens der 150.000 EUR-Grenze nicht angezeigt werden, soweit die Beteiligung weniger als 1 % beträgt.  

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