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  • § 13 EStG - Keine Betriebsaufgabe bei langjähriger Verpachtung

    Wird die Teilfläche eines Landwirtschaftsbetriebs für 30 Jahre zur Errichtung eines Golfplatzes verpachtet, liegt keine Entnahme vor, wenn das Gelände später wieder in der bisherigen Form nutzbar ist. Denn grundsätzlich kommt es ohne Entnahmeerklärung nur zu einer Entnahme, wenn bei einer Verpachtung die wesentlichen Betriebsgrundlagen so umgestaltet werden, dass sie nicht mehr wie bisher genutzt werden können. Eine spätere landwirtschaftliche Nutzung ist nach Ansicht des FG Düsseldorf aber noch möglich, wenn sich die erforderlichen Rekultivierungsmaßnahmen in einem vertretbaren Rahmen befinden. Im Urteilsfall waren dies rund 120.000 EUR. Es liegt also in der Hand des Landwirts, in solchen Fällen eine Betriebsverpachtung oder eine Entnahme zu erklären.  

     

    Ähnlich sieht es das FG Baden-Württemberg im Falle einer Schenkung. Hier hatte ein Vater seine bis dahin landwirtschaftlich genutzten Grundstücke im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seine Kinder übertragen, einen Teil des Grundstücks aber weiterbewirtschaftet und die Hofstelle zurückbehalten. Eine Betriebsaufgabeerklärung hatte er nicht abgegeben. In einem solchen Fall wird der landwirtschaftliche Betrieb nicht im Sinne des § 14 EStG endgültig aufgegeben, sodass auch keine stillen Reserven realisiert werden.  

     

    Überträgt der Landwirt Jahre später die verbliebene Hofstelle nebst Wohngebäuden auf die Kinder, werden folglich das vormals landwirtschaftlich genutzte Anwesen einschließlich aller darauf befindlichen Gebäude als Betriebsvermögen übernommen. Dabei kommt die Buchwertfortführung des § 6 Abs. 3 EStG zur Anwendung.  

     

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