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  • § 10 UStG – Entnahme von Gebäuden ist nach der EU-Richtlinie nicht steuerpflichtig

    Ordnen Unternehmer gemischt genutzte Gebäude nach Vorgabe des Seeling-Urteils vollständig ihrem Unternehmen zu, ist die gesamte Vorsteuer abziehbar und auf den eigengenutzten Teil fällt als unentgeltliche Wertabgabe Umsatzsteuer an. Die Bemessungsgrundlage für Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist laut § 10 Abs. 4 Nr. 3 UStG auf zehn Jahre zu verteilen, sofern es sich um Umsatzsteuerfälle ab dem 1.7.2004 handelt. Konnte bei einer nach dem 30.6.2004 angeschafften oder hergestellten Immobilie der Vorsteuerabzug zumindest teilweise vorgenommen werden, ist die spätere Entnahme der Immobilie nach den Verwaltungsanweisungen steuerbar und steuerpflichtig. Diese Einstufung macht die Anwendung des Seeling-Modells eher unattraktiv, da gemischt genutzte Gebäude später meist nicht veräußert werden können. 

     

    Praxishinweis: Die EU-Kommission hat Deutschland förmlich aufgefordert, diese Einstufung zu ändern. Die Mehrwertsteuerrichtlinie sieht eine Umsatzsteuerbefreiung für die Lieferung von Gebäuden vor, wobei nach Artikel 16 der Mehrwertsteuerrichtlinie die Entnahme eines Gegenstands aus dem Unternehmen der entgeltlichen Lieferung gleichgestellt wird. Hierbei handelt es sich bereits um die zweite Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens. Werden die betreffenden Rechtsvorschriften nicht binnen zwei Monaten geändert, kann die Kommission beschließen, den EuGH anzurufen. Entsprechende Fälle sollten offengehalten werden.  

     

    Fundstellen: 

    EU-Kommission 31.1.08, IP/08/131, unter 2005/4909 anhängig 

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