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  • § 10 EStG - Abzug von Ausbildungskosten nur als Sonderausgaben ist verfassungsgemäß

    Über das EU-Beitreibungsrichtlinien-Gesetz wurde gegen die BFH-Rechtsprechung rückwirkend ab 2004 gesetzlich klargestellt, dass Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium nach Abschluss der allgemeinen Schulausbildung vom Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ausgeschlossen sind. Sie bleiben damit Sonderausgaben, die ab 2012 mit dem von 4.000 auf 6.000 EUR angehobenen jährlichen Höchstbetrag in Abzug gebracht werden können. Das FG Düsseldorf ist nicht von der Verfassungswidrigkeit überzeugt, setzt das Verfahren nicht aus und holt auch keine Entscheidung des BVerfG ein. Nach Meinung des FG ist diese echte Rückwirkung verfassungsrechtlich zulässig.  

     

    Eine sogenannte echte Rückwirkung ist zwar regelmäßig unzulässig und der Vertrauensschutz des Bürgers in die Abgeschlossenheit ehemaliger Rechtsfolgen hat Vorrang. Dies kann jedoch dann durchbrochen werden, wenn kein schutzbedürftiges Vertrauen vorliegt. Bei Ausbildungskosten konnte kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts gebildet werden, weil die Lage lückenhaft war und jetzt durch eine eindeutige Regelung mit Wirkung für die Vergangenheit so ersetzt wird, wie sie bis zu einer Änderung der BFH-Rechtsprechung allgemeiner Rechtsanwendungspraxis entsprach. Daher konnte ein Auszubildender kein schützenswertes Vertrauen in die Abzugsfähigkeit seiner Ausbildungsaufwendungen als Werbungskosten bilden und keine Dispositionen im Vertrauen auf geltendes Recht treffen. Ein Steuerpflichtiger konnte nämlich nicht davon ausgehen, dass die von ihm getragenen Aufwendungen für seine erstmalige Berufsausbildung als Werbungskosten anerkannt würden.  

     

    Praxishinweis: Das FG Münster sieht mit ähnlicher Begründung ebenfalls keinen Verfassungsverstoß in der Rückwirkung zum 1.1.2004. Hiergegen ist die Revision anhängig, sodass Einsprüche ruhen können.  

     

     

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