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  • §§ 10, 22 EStG – Auswirkung geänderter Anträge zum Realsplitting

    Unterhalt an den dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten kann der zahlende Ehepartner bis maximal 13.805 EUR im Jahr als Sonderausgabe abziehen. Bedingung: Der Unterhaltsempfänger muss den erhaltenen Unterhalt als sonstige Einkünfte versteuern und hierzu ausdrücklich zustimmen. Er kann dafür seine Zustimmung auf einen niedrigeren Betrag als die tatsächlichen Unterhaltszahlungen beschränken. Eine nachträgliche Minderung bzw. Rücknahme der Zustimmung ist nicht möglich, auch wenn Unterhaltszahler und Empfänger dies gemeinsam beantragen. Die Zustimmung kann nur für ein Folgejahr widerrufen werden.  

     

    Der BFH hatte hierzu entschieden, dass Antrag und Zustimmung allerdings nachträglich betragsmäßig erhöht werden können. Die nachträgliche Erhöhung gelingt auch noch in bereits bestandskräftigen Bescheiden, da damit nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO ein Ereignis mit Rückwirkung vorliegt (s. AStW 06, 772). Daraufhin wurde Anfang 2007 der AEAO zu § 175 entsprechend angepasst.  

     

    Aufgrund der geänderten Rechtslage wurde in einer Bund-Länder-Abstimmung zum Realsplitting entschieden, dass die Betragsminderung in der Anlage U nur für den folgenden Veranlagungszeitraum möglich bleibt. Der Leistende kann jedes Jahr entscheiden, ob und in welcher Höhe er Unterhaltszahlungen abziehen möchte. Dieser Antrag mit Zustimmung des Empfängers löst dem Grunde und der Höhe nach die Umwandlung von nicht steuerbaren in steuerpflichtige Unterhaltsleistungen aus.  

     

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