· Vermögensauskunft
Rechtsanwalt darf Angaben zu Mandantenforderungen nicht verweigern

von Dipl.-Finw. Rüdiger Weimann, FIFU – Fachwerk Institut für Umsatzsteuer, Dortmund/Düsseldorf
Im Rahmen einer Vermögensauskunft muss ein Rechtsanwalt auch die Namen und Anschriften seiner Mandanten angeben, gegen die er Honorarforderungen hat. |
Hintergrund
Ein Rechtsanwalt ist nach § 43a der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) zur Verschwiegenheit verpflichtet und nach § 2 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) dazu berechtigt.
Nach § 102 AO können deshalb Verteidiger und Rechtsanwälte die Auskunft über alles verweigern, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden ist. Die Vorschrift dient dem Schutz des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Rechtsanwalt und Mandanten. Der Schutz der Vertrauensbeziehung zwischen Anwalt und Mandant liegt darüber hinaus auch im Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und geordneten Rechtspflege.
§ 102 AO gilt für eigene und fremde Steuersachen des Berufsträgers. Geschützt sind nur mandatsbezogene Geheimnisse, die einem Berufsträger oder einem seiner Mitarbeiter bei Ausübung oder Anbahnung eines Mandats bekannt geworden sind. Dies umfasst sowohl die Identität des Mandanten als auch die Tatsache seiner Beratung.
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige ist Rechtsanwalt. Das FA betrieb gegen den Steuerpflichtigen die Zwangsvollstreckung. Im Rahmen einer Vermögensauskunft verweigerte er die Angabe zu Forderungen gegen seine Mandanten unter Berufung auf sein Auskunftsverweigerungsrecht bzw. die anwaltliche Schweigepflicht. Das FA forderte ihn daraufhin zur Nachbesserung der Vermögensauskunft dahingehend auf, dass er eine Forderungsaufstellung unter Nennung der Namen der Mandanten abgebe.
Den zugleich mit dem hiergegen eingelegten Einspruch gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte das FA ab, woraufhin der Steuerpflichtige einen gerichtlichen Aussetzungsantrag stellte.
Entscheidung
Das FG hielt den Antrag für unbegründet. Der Steuerpflichtige darf bei der Erteilung der Vermögensauskunft hinsichtlich bestehender Honorarforderungen die Nennung seiner Mandanten nebst Anschrift und Forderungshöhe nicht verweigern.
Ein Rechtsanwalt ist grundsätzlich zur Verschwiegenheit berechtigt verpflichtet und kann daher nach § 102 AO die Auskunft über alles verweigern, was ihm in dieser Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden ist (s. o., Hintergrund). Inwieweit das Auskunftsverweigerungsrecht auf die ihm bei einer Vermögensauskunft obliegenden Pflichten (u. a. die Nennung seiner Mandanten nebst Anschrift und Forderungshöhe) durchschlägt, wurde noch nicht höchstrichterlich durch den BFH entschieden. Das Urteil des FG Münster stützt sich daher auf die Entscheidungspraxis anderer Gerichte und einschlägige Fachliteratur.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) steht § 49b Abs. 4 BRAO auch i. V. m. § 851 Abs. 1 ZPO der Offenbarungspflicht nach § 807 ZPO a. F. (heute § 803c ZPO) nicht entgegen, da die nach § 807 ZPO a. F. erforderlichen Angaben zu Mandanten (Name, Anschrift, Forderungshöhe) nur eingeschränkt schutzwürdig seien. Die Verschwiegenheitsverpflichtung trete zurück, wenn überragende Interessen des Gemeinwohls oder vorrangige Belange Dritter dies gebieten und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt sei.
Geheimhaltungsinteressen und informationelles Selbstbestimmungsrecht werden gegen die Gläubigerinteressen abgewogen. Für die Durchsetzung der Gläubigerrechte sind der Name des Drittschuldners und die Forderungshöhe erforderlich.
Auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ist der Auffassung, dass die Pflicht zur Verschwiegenheit des Rechtsanwalts nicht ausnahmslos gelte. Nach § 2 Abs. 3 BORA gelte die Pflicht zur Verschwiegenheit nicht, wenn andere Rechtsvorschriften Ausnahmen zuließen. Darunter fielen nicht nur Rechtsvorschriften, die die Schweigepflicht des Rechtsanwalts ausdrücklich einschränkten. Zugelassen seien Ausnahmen vielmehr auch dann, wenn sie ihre Grundlage in einer allgemeinen, nicht berufsspezifischen Regelung fänden. Auskunftspflichten, die das Gesetz jedermann oder einer nicht nach dem Beruf abgegrenzten Gruppe auferlegt, träfen grundsätzlich auch Rechtsanwälte.
Auch in der steuerrechtlichen Literatur wird vornehmlich vertreten, dass Auskunftsverweigerungsrechte der Rechtsanwälte der Angabe von Honorarforderungen bei § 284 AO – insbesondere unter Verweis auf die Rechtsprechung des BGH – nicht entgegenstehen.
Das FG hat sich dieser Auffassung angeschlossen. Das Gericht lässt offen, ob allgemeine Mitwirkungspflichten ein Zurückweisen des Auskunftsverweigerungsrechts in eigener Sache rechtfertigen. Unabhängig davon müssen Rechtsanwälte Namen, Anschriften und die Höhe offener Forderungen angeben.
PRAXISTIPP | Die streitgegenständliche Frage, inwieweit ein Rechtsanwalt aufgrund seiner Auskunftsverweigerungsrechte berechtigt ist, die Nennung seiner Mandanten nebst Anschrift und Forderungshöhe zu verweigern, wurde – soweit ersichtlich – noch nicht höchstrichterlich durch den BFH entschieden. Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das FG daher die Beschwerde zugelassen. Diese ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VII B 14/26 (AdV) anhängig. |
Fundstelle
- FG Münster 17.2.26, 14 V 232/26 AO, iww.de/astw, Abruf-Nr. 253900