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  • · Fachbeitrag · Verfahrensrecht

    Neue Tatsache nach § 173 AO bei unaufgefordert übersandten Steuerbelegen?

    Dipl.-Finw. Bernhard Köstler, Neubiberg

    | Eine interne Verfügung der Finanzverwaltung befasst sich mit einer interessanten Frage, die in der Praxis häufig zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt führt. Die Frage lautet: Ist eine Änderung des Steuerbescheids ‒ zugunsten oder zuungunsten eines Steuerzahlers ‒ wegen neuer Tatsachen erlaubt, wenn die Steuerbelege vom Steuerzahler unaufgefordert ans Finanzamt übersandt wurden. Die Antwort: Es kommt darauf an. |

     

    Zunächst ist festzuhalten, dass Steuerzahler seit dem Veranlagungsjahr 2017 keine Steuerbelege mehr mit ihrer Steuererklärung beim Finanzamt einreichen müssen. Es besteht seither lediglich eine Vorhaltepflicht für Steuerbelege. In der Praxis kommt es allerdings sehr häufig vor, dass Steuerzahler „pflichtbewusst“ die Steuerbelege mit der Erklärung gleich mitliefern. Kommt es zum Streit mit dem Finanzamt über Ausgabenposten zu unaufgefordert übersandten Steuerbelegen, stellt sich die Frage, ob hier dennoch eine neue Tatsache nach § 173 AO vorliegen kann? Zur Beantwortung dieser Frage sind verschiedene Szenarien zu unterscheiden.

     

    Szenario 1: Steuerbelege werden ohne Überprüfung zurückgeschickt

    Ziel der bloßen Belegvorhaltepflicht bei Abgabe einer Steuererklärung ist, dass noch mehr Steuerzahler dazu animiert werden, ihre Steuererklärung elektronisch ans Finanzamt zu übermitteln. Außerdem geht es auch darum, dass der Steuerbescheid nach Durchlaufen eines Risikomanagers vollautomatisch ‒ also ohne Überprüfung der Steuererklärung durch den Sachbearbeiter im Finanzamt ‒ erstellt und versandt wird.

      

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