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  • · Fachbeitrag · Mitwirkungsverlangen nach § 200a AO

    Know-how für die Beratungspraxis

    Bei Prüfungsanordnungen mit Datum ab dem 1.1.2025 haben Prüfer des Finanzamts die Möglichkeit, die Mitwirkung des Steuerpflichtigen im Rahmen einer Außenprüfung durch ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen sicherzustellen. Was es mit dem Mitwirkungsverzögerungsgeld und dem Zuschlag zum Mitwirkungsverzögerungsgeld auf sich hat und wie sich diese Sanktionen vermeiden lassen, erörtert der folgende Praxisbeitrag.

     

    Grundsätze zu den Mitwirkungspflichten eines Steuerpflichtigen

    Welche Mitwirkungspflichten ein Steuerpflichtiger im Rahmen einer Außenprüfung hat, regelt § 200 AO. Es wird insbesondere erwartet, dass der Steuerpflichtige den Prüfern des Finanzamts Auskünfte erteilt, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorlegt, die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen geben und die Finanzbehörde bei Ausübung ihrer Befugnisse nach § 147 Abs. 6 AO unterstützen.

     

    In der Praxis nehmen es Steuerpflichtige mit ihren Mitwirkungspflichten nicht immer so ganz ernst. Insbesondere bei Konzernprüfungen kann es passieren, dass Fragen der Finanzverwaltung erst nach einem Jahr oder später beantwortet werden.