· Formen sind zu wahren
Elektronische Kommunikation mit den Finanzbehörden

Ein Einspruch, der aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) oder einem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) gegen einen Verwaltungsakt eingelegt wird, ist formunwirksam. Die Einspruchsfrist wird hierdurch nicht gewahrt. Eine Rechtsbehelfsbelehrung, die einem Verwaltungsakt beigefügt ist, ist nicht deshalb falsch, weil sie keinen Hinweis auf die Formvorschrift des § 87a Abs. 1 Satz 2 AO enthält. So lautet ein aktuelles Urteil des FG Niedersachsen. |
Hintergrund
Das JStG 2024 hat in § 87a AO (Elektronische Kommunikation) den Abs. 1 mit Wirkung vom 6.12.2024 um den neuen Satz 2 ergänzt. Darin heißt es: „Die Übermittlung elektronischer Nachrichten und Dokumente an Finanzbehörden mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder über das besondere elektronische Behördenpostfach ist nicht zulässig, soweit für die Übermittlung ein sicheres elektronisches Verfahren der Finanzbehörden zur Verfügung steht, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet. Dies gilt nicht für Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie in den Fällen, in denen die Übermittlung an Finanzbehörden mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder über das besondere elektronische Behördenpostfach gesetzlich vorgeschrieben ist.“
Der Gesetzgeber begründet die Neuregelung damit, dass das Verfahren ELSTER bzw. die Schnittstelle ERiC die bevorzugten und seit Jahren erprobten elektronischen Kommunikationskanäle zwischen den Steuerpflichtigen, den Bevollmächtigten und den Finanzämtern sind.
Sie gewährleisten für den Absender eine schnelle und ressourcenschonende Bearbeitung seines Anliegens und genügen den Anforderungen des § 87a Abs. 6 AO. Sie authentifizieren den Datenübermittler und gewähren die Vertraulichkeit und die Integrität des Datensatzes. Bei Nutzung des Verfahrens ELSTER bzw. der Schnittstelle ERiC wird durch die automatisierte steuernummerngenaue Zuordnung der zuständige Bearbeiter medienbruchfrei erreicht. Dies stellt eine schnellstmögliche Verarbeitung innerhalb der finanzamtsinternen IT-Fachverfahren sicher.
Da der Schwerpunkt der elektronischen Kommunikation gegenwärtig in der Übermittlung von elektronischen Steuererklärungen, Steueranmeldungen und künftig vermehrt im Abruf elektronischer Verwaltungsakte liegt, ist die Nutzung der Verfahren ELSTER bzw. ERiC vorgegeben. Sonstige elektronisch übermittelte Dokumente — etwa unverschlüsselte E-Mails, Sendungen mit qualifizierter Signatur oder Übermittlungen aus dem beA/beSt an das beBPo — stören das Massenverfahren.
Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Nutzung der besonderen elektronischen Behördenpostfächer ausschließlich für die elektronische Kommunikation in gerichtlichen Verfahren eingeführt wurde und deshalb in den Finanzbehörden nur wenige Mitarbeiter dieses Verfahren nutzen können und sollen.
Wegen hoher Belastung der Finanzverwaltung sollen Schriftsätze außerhalb der Ausnahmefälle (§ 87a Abs. 3 AO) und außerhalb gerichtlicher Verfahren nicht per qualifizierter Signatur oder aus beA/beSt an beBPo übermittelt werden dürfen, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Der Gesetzgeber hat gewissermaßen ein „ELSTER/ERiC-Only-Konzept“ normiert. Durch die Nutzung des Verfahrens ELSTER bzw. der Schnittstelle ERiC werden Eingänge im Interesse der Finanzverwaltung automatisch den betroffenen Verfahren zugeordnet. Dieses Interesse wog für den Gesetzgeber schwerer als der von den Verbänden der rechts- und steuerberatenden Berufe im Gesetzgebungsverfahren geltend gemachte Wunsch, mit den Finanzbehörden – wie auch mit den Gerichten – über das beA und beSt kommunizieren zu können.
Obwohl Berufsträger zur Nutzung des Verfahrens ELSTER bzw. der Schnittstelle ERiC bewegt werden sollen, schließt § 87a Abs. 1 S. 2 AO auch für sie die formwirksame Übermittlung von Nachrichten an die Finanzbehörden auf herkömmlichem Wege (z. B. per Briefpost oder Telefax) nicht aus.
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige ist Rechtsanwalt in eigener Sache. Er hatte gegen den ihm erteilten und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Steuerbescheid innerhalb der regulären einmonatigen Einspruchsfrist nur aus seinem beA über das beBPo des FA Einspruch eingelegt.
Das FA verwarf den Einspruch als unzulässig.
Der Steuerpflichtige begehrte im Klageverfahren ausschließlich die Aufhebung der Einspruchsentscheidung mit dem Ziel, dass das FA seinen Einspruch sachlich überprüft.
Entscheidung
Das FG wies die Klage als unbegründet ab.
Formunwirksamer Einspruch
Die Begründung: § 87a Abs. 1 S. 2 AO beinhaltet für die im Steuerverfahren handelnden und beratenden Berufsträger eine Beschränkung der elektronischen Aktionsform. Dies wird von Teilen der Literatur kritisiert. Gleichwohl steht außer Frage, dass eine beim FA unter Verstoß gegen die Formvorschrift gemachte Eingabe keine Rechtswirkungen hat. Werden die Bestimmungen des § 87a Abs. 1 S. 2 AO nicht beachtet, ist der Einspruch unzulässig und nach § 358 S. 2 AO zu verwerfen. Innerhalb der Einspruchsfrist hat der Steuerpflichtige auch nicht in anderer Weise formwirksam und fristwahrend Einspruch eingereicht.
Entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht ist die Wirksamkeit eines aus einem beA an das beBPo einer Finanzbehörde übermittelten Einspruchs nicht rechtlich umstritten. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem vom Steuerpflichtigen insoweit in Bezug genommenen Beschluss des FG Berlin-Brandenburg vom 25.9.2019. Diese Entscheidung betrifft einen am 8.7.2019 – und damit vor Inkrafttreten des § 87a Abs. 1 S. 2 AO in der seit dem 6.12.2024 geltenden Fassung – über das beA eines Rechtsanwalts an das beBPo eines FA übermittelten Einspruch.
Rechtsbehelfsbelehrung benötigt keinen Hinweis auf § 87a Abs. 1 S. 2 AO
Nach der Rechtsprechung des BFH ist eine Rechtsbehelfsbelehrung erst dann unrichtig, wenn sie in wesentlichen Aussagen unzutreffend oder derart unvollständig oder missverständlich gefasst ist, dass hierdurch – bei objektiver Betrachtung – die Möglichkeit zur Fristwahrung gefährdet erscheint.
Danach war im Streitfall die Rechtsbehelfsbelehrung vollständig und richtig erteilt worden. Sie genügte den Anforderungen von § 157 Abs. 1 S. 3 und § 356 Abs. 1 AO. Sie entspricht dem Wortlaut des § 357 Abs. 1 S. 1 AO und belehrt zutreffend, vollständig und unmissverständlich darüber, welcher Rechtsbehelf gegen die Steuerfestsetzung zulässig ist und binnen welcher Frist dieser in welcher Form (schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift) bei welcher Behörde einzulegen ist.
Eine weitergehende Belehrungspflicht bestand nicht. Sofern nach der Rechtsprechung des BFH Belehrungen nach § 55 Abs. 1 FGO auch ohne Hinweis auf die für bestimmte Vertretungsberechtigte geltende Verpflichtung, eine Klage ausschließlich als elektronisches Dokument zu übermitteln (§ 52d FGO), richtig sind, ist die Belehrung, mit der der an den Steuerpflichtigen ergangene Steuerbescheid versehen ist, richtig i. S. d. § 356 Abs. 1 AO, ohne dass sie einen Hinweis auf § 87a Abs. 1 S. 2 AO enthält.
Über die bei der Einspruchseinlegung einzuhaltende Form hatte das FA nicht zwingend zu belehren. Dass das FA gleichwohl auf die Möglichkeit, den Einspruch elektronisch zu übermitteln, hingewiesen hat, ist nicht zu beanstanden und macht die Rechtsbehelfsbelehrung auch ohne zusätzlichen Hinweis auf § 87a Abs. 1 S. 2 AO nicht unrichtig.
Soweit ersichtlich handelt es sich bei dem Urteil um die erste Entscheidung eines FG zu § 87a Abs. 1 S. 2 AO in der seit dem 6.12.2024 geltenden Fassung.
MERKE — Das Urteil stellt für die Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe klar, dass diese nach § 87a Abs. 1 S. 2 AO mit den Finanzbehörden weder über das beA oder das beSt noch über das beBPo kommunizieren können.
Andere Kommunikationswege sind von diesem Verbot nicht betroffen, sodass z. B. Einsprüche weiterhin auf dem Postweg fristwahrend eingelegt werden können.
Das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, dass Eingänge bei den Finanzbehörden automatisch zugeordnet und damit beschleunigt bearbeitet werden können, wird allerdings nur durch eine Nutzung des Verfahrens ELSTER oder die Schnittstelle ERiC erreicht.
Gründe für die Zulassung der Revision lagen nach Auffassung des FG nicht vor. Der Kläger hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH, I B 28/25). |
Fundstelle
- FG Niedersachsen 12.2.26, 2 K 152/25, NZB BFH I B 28/25, iww.de/astw, Abruf-Nr. 253108