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  • · Fachbeitrag · Ermittlung der Einfuhrumsatzsteuer über ein ERP-System

    Fehlerhafter Steuerschlüssel in ERP-System: Korrektur nach § 173a AO möglich?

    Ein typischer Fall aus der Praxis wurde beim FG Niedersachsen verhandelt. Zu klären war folgender Sachverhalt: Kann ein fehlerhafter Steuerbescheid nach § 173a AO geändert werden, wenn in einem ERP-System des Unternehmens ein fehlerhafter Steuerschlüssel hinterlegt war und deshalb zu wenig Vorsteuer geltend gemacht wurde.

     

    Grundsätze zu § 173a AO

    Eine Korrektur bestandskräftiger Steuerbescheide nach § 173a AO kommt in Betracht, wenn in einer Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler gemacht werden.

     

    • In § 173a AO heißt es

    „Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern, soweit dem Steuerpflichtigen bei Erstellung seiner Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und er deshalb der Finanzbehörde bestimmte, nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheids rechtserhebliche Tatsachen unzutreffend mitgeteilt hat.“