· Fachbeitrag · Ermittlung der Einfuhrumsatzsteuer über ein ERP-System
Fehlerhafter Steuerschlüssel in ERP-System: Korrektur nach § 173a AO möglich?
Ein typischer Fall aus der Praxis wurde beim FG Niedersachsen verhandelt. Zu klären war folgender Sachverhalt: Kann ein fehlerhafter Steuerbescheid nach § 173a AO geändert werden, wenn in einem ERP-System des Unternehmens ein fehlerhafter Steuerschlüssel hinterlegt war und deshalb zu wenig Vorsteuer geltend gemacht wurde. |
Grundsätze zu § 173a AO
Eine Korrektur bestandskräftiger Steuerbescheide nach § 173a AO kommt in Betracht, wenn in einer Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler gemacht werden.
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„Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern, soweit dem Steuerpflichtigen bei Erstellung seiner Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und er deshalb der Finanzbehörde bestimmte, nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheids rechtserhebliche Tatsachen unzutreffend mitgeteilt hat.“ |
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