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  • · Fachbeitrag · Abgabenordnung

    Keine coronabedingte Aufhebung von vor dem 19.3.2020 erfolgten Vollstreckungsmaßnahmen

    | Zur Vermeidung unbilliger Härten gewährt die Finanzverwaltung Steuerpflichtigen, die von den Folgen der Corona-Pandemie besonders betroffen sind, verschiedene steuerliche Erleichterungen. Unter anderem soll unter bestimmten Voraussetzungen bis zum Ende des Jahres 2020 von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden, wie das BMF in seinem Schreiben vom 19.3.2020 festgelegt hat. Diese Verwaltungsanweisung erfasst allerdings nicht bereits vor dem 19.3.2020 ergriffene Vollstreckungsmaßnahmen der Finanzbehörden. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall hatte ein in einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässiges Unternehmen erhebliche Steuerschulden, die von dem anderen Mitgliedstaat bereits im Jahr 2019 festgesetzt worden waren.

     

    Aufgrund der Rückstände richtete der Mitgliedstaat ein Vollstreckungsersuchen an Deutschland. Das zuständige Finanzamt erließ daraufhin im Februar 2020 Pfändungs- und Einziehungsverfügungen gegen mehrere deutsche Banken, bei denen das Unternehmen Konten unterhielt.

     

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