· Fachbeitrag · Abgabenordnung
Erlass von Nachzahlungszinsen wegen freiwilliger Steuerzahlung
Insbesondere bei Betriebsprüfungen, bei denen die Feststellungen schon klar sind und die sich schlimmstenfalls noch Jahre hinziehen, kann mit einer freiwilligen Steuerzahlung die Höhe der Nachzahlungszinsen nach § 233a AO reduziert werden. Denn nach § 233a Abs. 8 S. 1 EStG sind zwar Nachzahlungszinsen festzusetzen, aber von der Finanzkasse wegen freiwilliger Vorauszahlungen wieder zu erlassen. |
Nun stellte sich in der Praxis die Frage, ob es sich bei dieser gesetzlichen Regelung um eine Billigkeitsregelung i. S. v. §§ 163, 227 AO handelt. Auf Bund-Länder-Ebene wurde diese Frage verneint. Will heißen: Der Antrag auf Erlass der Nachzahlungszinsen wegen freiwilliger Steuerzahlungen lässt kein Ermessen des FA zu. Es muss keine übergeordnete Behörde seine Zustimmung geben.
PRAXISTIPP | In der Praxis scheitert der Erlass von Nachzahlungszinsen wegen freiwillig geleisteter Steuerzahlungen oftmals, weil nicht klar präzisiert wurde, wofür genau die freiwillige Zahlung eigentlich geleistet wird. Vor der Überweisung ist also unbedingt Rücksprache mit einem Bearbeiter in der Finanzkasse zu halten und bei der Überweisung sind unmissverständliche Angaben zum Grund der Zahlung zu berücksichtigen. |