· Fachbeitrag · Abgabenordnung
Aussetzung der Vollziehung von Bescheiden zur Kirchensteuer
Wird für einen Mandanten im Rahmen eines Einspruchsverfahrens gegen einen Einkommensteuerbescheid ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, stellt sich in der Praxis die Frage, ob das Finanzamt den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gegen den Bescheid über die Kirchensteuer ablehnen darf? |
Klare Antwort der Finanzverwaltung: Nein. Nur wenn die Maßstabssteuer (Einkommensteuer, Lohnsteuer) vom Finanzamt gestundet, niedergeschlagen, erlassen oder erstattet wird oder wenn die Vollziehung des Steuerbescheids ausgesetzt wird, darf das Finanzamt nach § 11 Abs. 4 Satz 2 KiStRG dieselbe Entscheidung auch für die entsprechende Kirchensteuer treffen.
Wird der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich der Einkommensteuer oder Lohnsteuer vom Finanzamt abgelehnt, muss der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung für die Kirchensteuer also zwingend bei der zuständigen kirchlichen Stelle gestellt werden.