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  • · Fachbeitrag · Abgabenordnung

    Anwendung des § 175b Abs. 1 AO bei nicht zutreffender Religionszugehörigkeit

    Wurden in der Steuererklärung fehlerhafte Angaben zur Religionsgemeinschaft gemacht, wird beispielsweise trotz Austritt erklärt katholisch zu sein, stellt sich die Frage, ob der bestandskräftige Steuerbescheid nach § 175b Abs. 1 AO noch geändert werden kann.

     

    Die Finanzverwaltung vertritt hierzu folgende Auffassung:

     

    • Die Anwendung des § 175b Abs. 1 AO ist „ausschließlich“ in Fällen mit Einkünften nach § 19 EStG möglich.

     

    • Voraussetzung für eine Änderung des Steuerbescheids nach § 175b AO ist, dass die Daten i. S. v. § 93c AO vorliegen, die in der Steuererklärung fehlerhaft eingetragen wurden.

     

    • Zwar stellen die für das Lohnsteuerabzugsverfahren übermittelten Daten (ELStAM) keine Daten nach § 93c AO dar, jedoch sind die Angaben zur Kirchenzugehörigkeit (und demzufolge zum Kirchenaustritt) auf der elektronisch an die Finanzverwaltung nach § 93c AO i. V. m. § 41b EStG zu übermittelnden Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen.

     

    • Antwort auf die Ausgangsfrage

    Sind also auf der vom Arbeitgeber übermittelten Lohnsteuerbescheinigung Angaben zum Kirchenaustritt enthalten und wurden diese Angaben nicht zutreffend bei der Steuerfestsetzung berücksichtigt, so ist eine Korrektur nach § 175b Abs. 1 AO möglich.

     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2025 | Seite 510 | ID 50446963

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