· Fachbeitrag · Abgabenordnung
Anwendung des § 175b Abs. 1 AO bei nicht zutreffender Religionszugehörigkeit
Wurden in der Steuererklärung fehlerhafte Angaben zur Religionsgemeinschaft gemacht, wird beispielsweise trotz Austritt erklärt katholisch zu sein, stellt sich die Frage, ob der bestandskräftige Steuerbescheid nach § 175b Abs. 1 AO noch geändert werden kann. |
Die Finanzverwaltung vertritt hierzu folgende Auffassung:
- Die Anwendung des § 175b Abs. 1 AO ist „ausschließlich“ in Fällen mit Einkünften nach § 19 EStG möglich.
- Voraussetzung für eine Änderung des Steuerbescheids nach § 175b AO ist, dass die Daten i. S. v. § 93c AO vorliegen, die in der Steuererklärung fehlerhaft eingetragen wurden.
- Zwar stellen die für das Lohnsteuerabzugsverfahren übermittelten Daten (ELStAM) keine Daten nach § 93c AO dar, jedoch sind die Angaben zur Kirchenzugehörigkeit (und demzufolge zum Kirchenaustritt) auf der elektronisch an die Finanzverwaltung nach § 93c AO i. V. m. § 41b EStG zu übermittelnden Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen.
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Sind also auf der vom Arbeitgeber übermittelten Lohnsteuerbescheinigung Angaben zum Kirchenaustritt enthalten und wurden diese Angaben nicht zutreffend bei der Steuerfestsetzung berücksichtigt, so ist eine Korrektur nach § 175b Abs. 1 AO möglich. |
Quelle: Ausgabe 07 / 2025 | Seite 510 | ID 50446963