· Fachbeitrag · Abgabenordnung
Änderung der Anrechnungsverfügung
Die OFD Baden-Württemberg ordnet Änderung der Anrechnungsverfügung verfahrensrechtlich ein (OFD Baden-Württemberg 30.4.25, S 0450 Karte 2). |
Die Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen im Zusammenhang mit der Steuerfestsetzung (Anrechnungsverfügung) ist ein selbstständiger Verwaltungsakt mit Bindungswirkung, da damit nach außen eine Entscheidung darüber getroffen wird, was auf die festgesetzte Steuerschuld kraft Gesetzes anzurechnen ist und was nicht (BFH 13.1.05, BStBl II 05, 457). Dies gilt sowohl für die Anrechnung von Steuer(abzugs)beträgen als auch von Vorauszahlungen.
Die Anrechnungsverfügung ist aber kein Abrechnungsbescheid i. S. d. § 218 Abs. 2 AO (BFH 14.11.84, BStBl II 85, 216; BFH 17.9.98, BFH/NV 1999, 440).
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