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  • · Fachbeitrag · § 57 AO

    Kooperation steuerbegünstigter Körperschaften mit externen Dienstleistern

    Der BFH hat mit dem EuGH mehrere Fragen zur Vereinbarkeit der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit mit dem unionsrechtlichen Beihilfeverbot vorgelegt. Zu klären ist, ob der Erweiterung der Steuerbegünstigung für Zweckbetriebe auf sog. Servicekörperschaften (= Gesellschaften, die Dienstleistungen gegen Vergütung in Kooperation mit einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft erbringen) der Charakter einer Beihilfe nach Art. 107 AEUV zukommt. Des Weiteren hat der EuGH zu entscheiden, ob eine nicht dem beihilferechtlichen Durchführungsverbot unterfallende Altbeihilfe vorliegt, weil § 57 Abs. 3 AO nur einer Regelung ähnelt, die schon vor dem Inkrafttreten des Vertrags über die Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft am 1.1.1958 vorgelegen hat.

     

    Hintergrund

    Durch das JStG 2020 wurde § 57 AO u. a. um den damals neuen Abs. 3 ergänzt. Das planmäßige Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren Körperschaft, die im Übrigen die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllt, ist künftig ein Fall der unmittelbaren Zweckverwirklichung. Körperschaften sollte es nach dem in der Gesetzesbegründung ausdrücklich erklärten Ziel des Gesetzgebers ermöglicht werden, steuerbegünstigt arbeitsteilig vorzugehen, um so gemeinsam einen steuerbegünstigten Zweck zu verfolgen.

     

    Wenn mehrere Körperschaften, die außer dem Unmittelbarkeitsgrundsatz alle Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllen, satzungsgemäß durch planmäßiges Zusammenwirken einen gemeinnützigen Zweck verfolgen, dann ist das Kriterium der Unmittelbarkeit für alle beteiligten Körperschaften erfüllt.