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  • · Fachbeitrag · § 175 AO

    Verzögerungen bei der Denkmalbehörde gehen nicht zulasten der Steuerpflichtigen

    | Bestandskräftige Einkommensteuerfestsetzungen können noch zugunsten der Steuerbürger geändert werden, wenn der Steuerpflichtige eine Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde nachreicht. |

     

    Sachverhalt

    Die Steuerpflichtigen sind Eigentümer eines denkmalgeschützten Hauses, das sie selbst bewohnen. In den Jahren 2008 bis 2010 betrug der Erhaltungsaufwand 29.000 EUR. Diese Kosten machten die Steuerpflichtigen beim Finanzamt erst dann als Sonderausgaben für Baudenkmäler (§ 10 f EStG) steuermindernd geltend, nachdem sie in 2014 eine entsprechende Denkmalbescheinigung vom Amt für Denkmalschutz erhalten hatten.

     

    Das beklagte Finanzamt lehnte eine Änderung der bisherigen Steuerfestsetzungen ab, weil diese Veranlagungen endgültig durchgeführt und nach steuerrechtlichen Vorschriften nicht mehr änderbar seien. Insbesondere stelle die Bescheinigung der Denkmalbehörde keinen vollständigen Grundlagenbescheid dar, weil sie nur einige, aber nicht alle verbindlichen Regelungen zum Erhalt der Begünstigung enthalte.

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