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  • · Fachbeitrag · § 169 AO

    Zehnjahresfrist auch bei Steuerhinterziehung durch Miterben

    | Die Festsetzungsfrist aufgrund einer Steuerhinterziehung verlängert sich bei einem Erbfall auch dann, wenn der demenzerkrankte Erblasser ausländische Kapitaleinkünfte nicht erklärt, jedoch ein Miterbe von der Verkürzung der Einkommensteuer wusste und selbst eine Steuerhinterziehung begeht. Die Verlängerung der Festsetzungsfrist auf zehn Jahre wirkt dabei auch zulasten des Miterben, der von der Steuerhinterziehung keine Kenntnis hat. |

     

    Sachverhalt

    Die Steuerpflichtige war gemeinsam mit ihrer Schwester Erbin ihrer verstorbenen Mutter. Die Mutter hatte in den Jahren 1993 bis 1999 Kapitaleinkünfte im Ausland erzielt, die sie nicht in ihren Einkommensteuererklärungen angegeben hatte. Seit 1995 war sie aufgrund einer Demenzerkrankung nicht mehr in der Lage, wirksame Einkommensteuererklärungen abzugeben.

     

    Die Steuererklärungen der Mutter waren unter Beteiligung der Schwester erstellt worden. Dieser war spätestens ab Eintritt des Erbfalls bekannt, dass die Mutter ihre Kapitaleinkünfte in den Einkommensteuererklärungen zu niedrig angegeben hatte.

     

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