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  • · Fachbeitrag · Treu und Glauben

    Belehrungspflicht über hohes Anwaltshonorar

    von RA Dr. Michael Zecher, FA Familienrecht und Erbrecht, Ilsfeld

    Aus Umständen des Einzelfalls kann sich nach Treu und Glauben eine Pflicht des Rechtsanwalts ergeben, den Auftraggeber auch ungefragt über die voraussichtliche Höhe der Vergütung zu belehren. Ein Anwaltshonorar von über 240.000 EUR ist als unerwartet hoch anzusehen, sodass bei Mandatsanbahnung hierauf hinzuweisen ist (OLG Hamm 25.10.12, 28 U 233/09, Abruf-Nr. 132676).

     

    Sachverhalt

    Anwaltsnotar A verklagt die Erben des während des Rechtsstreits ­gestor­benen C auf Zahlung eines Anwaltshonorars von über 240.000 EUR. A ­begründet das ­Honorar damit, dass er für C die Übertragung eines Erbbaurechts im Wert von knapp 26 Mio. EUR an dessen Grundstück geprüft und an der ­Veräußerung des Grundstücks zum Preis von 6,9 Mio. EUR mitgewirkt habe. Aus beiden Gegenstandswerten rechnet A eine Geschäfts- und Besprechungs­gebühr nach BRAGO (jetzt: RVG) ab. Die Gesamtforderung beträgt über 240.000 EUR. Die Erben des C meinen, A sei nicht mit der anwaltlichen Tätigkeit beauftragt worden. Er habe nicht darauf hingewiesen, dass er als Anwalt anstatt Notar abrechne. Umfang und Schwierigkeitsgrad der Tätigkeit seien überschaubar.

     

    Entscheidungsgründe

    Nach § 24 Abs. 1 S. 1, § 20 Abs. 1 BNotO erbringt ein Anwaltsnotar Beurkundungs- und Beglaubigungstätigkeiten im Zweifel als Notar. Diese hat A aber nicht vorgenommen. Zur Beurkundung wurde ein weiterer Notar beauftragt. A war als Interessenvertreter anwaltlich tätig. Unabhängig davon, ob er einen entsprechenden Auftrag hatte, kann A die Honorarforderung nicht geltend machen. Dies verstieße gegen Treu und Glauben. Zwar besteht keine grundsätzliche Hinweispflicht. Ein Mandant muss jedenfalls mit den gesetzlichen Vergütungsansprüchen eines Anwalts rechnen. Aus dem Einzelfall kann sich jedoch anderes ergeben. In einer ­Gesamtwürdigung (BGH NJW 98, 3486) sind

    • die Schwierigkeit und der Umfang der anwaltlichen Aufgabe,
    • der hohe Gegenstandswert und die hohen Gebühren,
    • die Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten und
    • dessen Vermögensverhältnisse und Erfahrung zu berücksichtigen.

     

    Ein Anwaltshonorar von über 240.000 EUR ist auch in Anbetracht des hohen Vermögens des C unerwartet hoch. Wäre C anfangs informiert worden, hätte er es nicht akzeptiert. Die Beklagten berufen sich erfolgreich auf Verjährung.

     

    Praxishinweis

    Seit dem 1.7.04 ist in § 49b Abs. 5 BRAO geregelt, dass der Anwalt vor Auftragsübernahme auf die Gebühren hinweisen muss, wenn diese sich nach dem Gegen­standswert richten. Dem Anwalt ist zu empfehlen, es stets in der Akte zu doku­mentieren, wenn er der Hinweispflicht nachgekommen ist, um Honorar­ausfälle oder gar Schadenersatzansprüche zu vermeiden.

     

    Quelle: Ausgabe 04 / 2013 | Seite 57 | ID 39565090