· Fachbeitrag · Baukasten für eine optimierte Vereinbarung ‒ Teil 5
Aufklärung und Hinweispflichten bei Vergütungsvereinbarungen
| Für einen rechtlich sicheren und wirtschaftlich sinnvollen Umgang mit Vergütungsvereinbarungen sollte die anwaltliche Seite, gleich ob Mitarbeiter oder Anwälte selbst, die gesetzlichen Vorgaben sowie die Auslegung durch die Gerichte kennen. In Teil 3 und 4 wurden die Formvorgaben für die Vereinbarung dargestellt. Nachfolgend finden Sie zuerst einen Überblick zu den Aufklärungs- und Hinweispflichten, anschließend folgen Erläuterungen zu den einzelnen Pflichten. Die umfangreicheren Aufklärungspflichten bei Erfolgshonorarvereinbarungen sind Thema des 6. Teils dieser Serie. |
Überblick zur Aufklärung und zu Hinweisen
Vorab zur Terminologie: Eine inhaltliche Abgrenzung der beiden Begriffe „Hinweispflicht“ und „Aufklärungspflicht“ ist schwierig. Beide Begriffe werden für gewöhnlich synonym verwendet. Eine Aufklärung ist aber tendenziell umfassender als ein Hinweis: Eine Aufklärung ist eher eine völlige Klärung, die damit eine neue Erkenntnis vermittelt. Ein Hinweis ist eine kurze Mitteilung, die auf etwas aufmerksam macht oder zu etwas anregen soll und es dem Empfänger überlässt, daraus die richtigen Schlüsse zu ziehen.
Kostenerstattungsrisiko
Das RVG nennt in § 3a Abs. 1 S. 3 als erstes die Hinweispflicht in der Vergütungsvereinbarung, dass der Gegner und andere bei einer Kostenerstattung nicht mehr als die gesetzliche, also die Vergütung nach dem RVG, erstatten müssen.
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