· Fachbeitrag · Streitwert
7 aktuelle Entscheidungen zum Streitwert
von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz
Bei der Bemessung des Gegenstandswerts müssen Sie Vieles im Blick haben. Die Festsetzung entscheidet nicht nur über die eigene Vergütung, sondern auch über die sachliche Zuständigkeit und die Rechtsmittelbeschwer. Hinzu kommen die Chancen, durch eine korrekte Bewertung „etwas herauszuholen“. Der folgende Beitrag stellt sieben aktuelle Entscheidungen zum Gegenstands- und Streitwert vor. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit bemisst sich in einem Ordnungsmittelverfahren nach § 95 Abs. 1 Nr. 4 FamFG i. V. m. § 890 ZPO grundsätzlich nach dem Hauptsachewert und nicht nach einem Bruchteil dieses Werts (OLG Frankfurt a. M. 16.1.25, 6 WF 164/24, Abruf-Nr. 253260 ). Für die Bemessung des Streitwerts einer Klage auf Auflassung einer Eigentumswohnung ist in den Fällen, in denen nur noch eine im Verhältnis zum Kaufpreis geringe Restforderung streitig ist, nicht gemäß § 6 ZPO auf den Wert der Wohnung oder deren Kaufpreis abzustellen. Vielmehr ist gemäß § 3 ZPO der Wert der streitigen Forderung entscheidend ( OLG Koblenz 17.2.25, 3 W 53/25, Abruf-Nr. 253261 ).Der Gegenstandswert in einem Beschwerdeverfahren betreffend die Ablehnung eines Richters entspricht grundsätzlich dem Streitwert der Hauptsache ( KG 8.12.25, 2 W 26/25, Abruf-Nr. 253262 ).Der Streitwert für einen Antrag auf Unterlassung der Einmeldung von Positivdaten an ein Bonitätsinformationssystem beträgt regelmäßig 1.500 EUR (OLG Dresden 7.10.25, 4 W 569/25, Abruf-Nr. 253263 )Der Streitwert einer Klage auf Feststellung des Fortbestehens einer Grundfähigkeitsversicherung nach Anfechtung durch den Versicherer ist auf 20 % des Streitwerts einer Klage auf Leistung aus dem Versicherungsverhältnis zu bemessen. Das gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nicht eindeutig erklärt hat, ob er an dem vorprozessualen Leistungsantrag festhalten will (OLG Dresden 7.8.25, 4 W 528/25, Abruf-Nr. 253264 ).Der Wert des Beschwerdegegenstands bemisst sich bei einem Rechtsmittel gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung nach dem Interesse des Auskunftspflichtigen, die Auskunft nicht erteilen zu müssen ( BGH 12.11.25, IV ZB 34/24, Abruf-Nr. 251314)Für das wirtschaftliche Interesse der Kläger an der Abgabe einer Willenserklärung ist das Interesse maßgeblich, dass sie am Eintritt der mit der Erklärung verbundenen Folgen haben (OLG München 29.7.25, 32 W 925/25 WEG, Abruf-Nr. 253707 ).
1. Gegenstandswert in Ordnungsmittelverfahren
Das OLG schließt sich damit dem BGH (3.6.24, I ZB 42/23, Abruf-Nr. 242046) an. Bilden mehrere behauptete Verstöße gegen eine Gewaltschutzanordnung nach den Grundsätzen der strafrechtlichen Konkurrenzlehre eine natürliche Handlungseinheit, handelt es sich auch bei der Gebühr Nr. 3309 VV RVG nach Auffassung des OLG um eine Angelegenheit. Dann fällt für den Rechtsanwalt die Verfahrensgebühr nur einmal aus dem Hauptsachewert im Vollstreckungsverfahren an.
MERKE — Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist nach § 33 RVG auf Antrag festzusetzen. Er gilt aber nur für denjenigen Anwalt, der den Antrag gestellt hat und nicht für die Anwälte der anderen Beteiligten. Das ist im Tenor auszusprechen. |
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