01.04.2026 · IWW-Abrufnummer 253264
Oberlandesgericht Dresden: Beschluss vom 07.08.2025 – 4 W 528/25
Der Streitwert einer Klage auf Feststellung des Fortbestehens einer Grundfähigkeitsversicherung nach Anfechtung durch den Versicherer ist auch dann auf 20 % des Streitwerts einer Klage auf Leistung aus dem Versicherungsverhältnis zu bemessen, wenn der Versicherungsnehmer vorprozessual einen Leistungsantrag gestellt hat, nach dessen Ablehnung jedoch nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, hieran für die Zukunft festhalten zu wollen.
Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 07.08.2025, Az. 4 W 528/25
Die Beschwerde des Beklagtenvertreters gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Leipzig vom 25.06.2025 - 03 O 3689/24 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beklagte wurde von der Klägerin vor dem Landgericht auf Feststellung in Anspruch genommen, dass die bei der Beklagten ehemals bestehende selbstständige Grundfähigkeitsversicherung der Klägerin nicht durch die von der Beklagten erklärten Gestaltungsrechte ihr Ende gefunden habe, sondern zu unveränderten vertraglichen Bedingungen bis längstens zum 31.12.2029 fortbestehe.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 23.12.2024 den Streitwert vorläufig auf 13.212,44 EUR und unter Bezugnahme hierauf mit Beschluss vom 25.06.2025 endgültig auf diesen Wert festgesetzt. Bei einer Klage auf Feststellung des Bestehens einer Berufsunfähigkeitsversicherung - Entsprechendes gelte bei einer Grundfähigkeitsversicherung - nach Anfechtung durch den Versicherer bemesse sich der Streitwert auf 20 % des für eine Klage auf Leistung aus der Versicherung maßgeblichen Werts, wenn sich der Versicherungsnehmer wie hier keiner Ansprüche aus einem Versicherungsfall berühme (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2000 - IV ZR 279/99). Nach § 9 ZPO ergebe sich für die Summe einer Monatsrente (1.500,- EUR) und einer Monatsprämie (72,91 EUR) ein Betrag von sonach 66.062,22 EUR.
Hiergegen richtet sich die Streitwertbeschwerde des Beklagtenvertreters vom 26.06.2025, welcher meint, dass der 50%ige Wert einer Leistungsklage und damit 33.031,11 EUR anzusetzen seien. Denn die Klägerin habe in der Klage selbst darauf hingewiesen, schwer an Krebs erkrankt zu sein und einen Leistungsantrag gestellt zu haben, den sie auch selbst vorgelegt habe. Damit berühme sie sich entsprechender Ansprüche. Wie der BGH ausgeführt habe, komme es auf eine rein prozessuale Betrachtung nicht an.
Mit Beschluss vom 29.07.2025 hat das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen. In der Klageschrift finde sich kein Hinweis darauf, dass die Klägerin an ihrem vorgerichtlichen Leistungsantrag festhalten würde. Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des BGH (Urteil vom 4. Juli 2007 - IV ZR 31/06 -, juris) befasse sich nicht mit Fragen der Streitwertfestsetzung.
II.
Über die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung entscheidet gemäß §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 6 S. 1 Hs. 2 GKG der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, weil auch der Einzelrichter am Landgericht die angefochtene Entscheidung getroffen hat.
Die vom Beklagtenvertreter im eigenen Namen erhobene Streitwertbeschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht erhoben. Auch ist der Beklagtenvertreter, obwohl nicht Partei des Rechtsstreits, nach § 32 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 RVG rechtsmittelberechtigt.
Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Im Falle einer isolierten Feststellungsklage unterscheidet die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs danach, ob der Eintritt des Versicherungsfalls zwar behauptet, tatsächlich aber bislang ungeklärt geblieben ist, oder ob ein Versicherungsfall nicht eingetreten ist und sich die Klagepartei auch keiner Ansprüche gegen die Beklagte aus einem solchen (mehr) berühmt (BGH, Urteil vom 13. 12. 2000 - IV ZR 279/99 -, VersR 2001, 601). Nur im letztgenannten Fall ist eine Bemessung in Höhe von 20% gerechtfertigt, und zwar aufgrund der Ungewissheit des Eintritts des Versicherungsfalls. Das entspricht eher der vorliegenden Konstellation, denn die Klägerin gab, wie das Landgericht festgestellt hat, im Klageverfahren nicht zu erkennen, dass sie an ihrem vorgerichtlichen Leistungsantrag festhalten würde. Zwar hat sie diesen Leistungsantrag als Anlage K1 eingereicht, sodass sie ihm offenbar selbst Bedeutung für das vorliegende Verfahren beimisst. "Berühmen" allerdings bedeutet die eindeutige Aussage, dem Erklärenden stehe gegen den Erklärungsgegner ein Anspruch oder Recht zu (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.2.2000 - 10 W 10/00 -, MDR 2000, 909). Eine solche eindeutige Aussage ist im Hinblick auf den von der Klägerin mit der Anlage K1 vorgerichtlich geltend gemachten Anspruch allerdings im gerichtlichen Verfahren nicht (mehr) ersichtlich.
Die Klägerin würde infolge eines erfolgreichen Feststellungsantrages auch keinen Leistungsanspruch erhalten; darüber hinaus könnte ein Leistungsanspruch bei eingetretener Fälligkeit selbständig verjähren. Dass bei Abweisung des Feststellungsantrags auch dem Leistungsanspruch der versicherten Person der Boden entzogen wäre, rechtfertigt es noch nicht, die Auswirkungen eines Unterliegens mit der Feststellungsklage denjenigen im Falle einer Leistungsklage für einen aktuellen Versicherungsfall gleichzusetzen, da im vorliegenden Verfahren von Anfang an ungewiss war, ob die Klägerin neben oder nach dem Feststellungs- einen Leistungsantrag stellen würde. Es kann daher mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nur ein - weiterer und ungewisser - Versicherungsfall zugrunde gelegt werden, sodass der vom Landgericht gewählte 20%ige Wertansatz einer Leistungsklage nicht zu beanstanden ist.
III.
Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Tenor:
Gründe
I.
Die Beklagte wurde von der Klägerin vor dem Landgericht auf Feststellung in Anspruch genommen, dass die bei der Beklagten ehemals bestehende selbstständige Grundfähigkeitsversicherung der Klägerin nicht durch die von der Beklagten erklärten Gestaltungsrechte ihr Ende gefunden habe, sondern zu unveränderten vertraglichen Bedingungen bis längstens zum 31.12.2029 fortbestehe.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 23.12.2024 den Streitwert vorläufig auf 13.212,44 EUR und unter Bezugnahme hierauf mit Beschluss vom 25.06.2025 endgültig auf diesen Wert festgesetzt. Bei einer Klage auf Feststellung des Bestehens einer Berufsunfähigkeitsversicherung - Entsprechendes gelte bei einer Grundfähigkeitsversicherung - nach Anfechtung durch den Versicherer bemesse sich der Streitwert auf 20 % des für eine Klage auf Leistung aus der Versicherung maßgeblichen Werts, wenn sich der Versicherungsnehmer wie hier keiner Ansprüche aus einem Versicherungsfall berühme (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2000 - IV ZR 279/99). Nach § 9 ZPO ergebe sich für die Summe einer Monatsrente (1.500,- EUR) und einer Monatsprämie (72,91 EUR) ein Betrag von sonach 66.062,22 EUR.
Hiergegen richtet sich die Streitwertbeschwerde des Beklagtenvertreters vom 26.06.2025, welcher meint, dass der 50%ige Wert einer Leistungsklage und damit 33.031,11 EUR anzusetzen seien. Denn die Klägerin habe in der Klage selbst darauf hingewiesen, schwer an Krebs erkrankt zu sein und einen Leistungsantrag gestellt zu haben, den sie auch selbst vorgelegt habe. Damit berühme sie sich entsprechender Ansprüche. Wie der BGH ausgeführt habe, komme es auf eine rein prozessuale Betrachtung nicht an.
Mit Beschluss vom 29.07.2025 hat das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen. In der Klageschrift finde sich kein Hinweis darauf, dass die Klägerin an ihrem vorgerichtlichen Leistungsantrag festhalten würde. Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des BGH (Urteil vom 4. Juli 2007 - IV ZR 31/06 -, juris) befasse sich nicht mit Fragen der Streitwertfestsetzung.
II.
Über die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung entscheidet gemäß §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 6 S. 1 Hs. 2 GKG der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, weil auch der Einzelrichter am Landgericht die angefochtene Entscheidung getroffen hat.
Die vom Beklagtenvertreter im eigenen Namen erhobene Streitwertbeschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht erhoben. Auch ist der Beklagtenvertreter, obwohl nicht Partei des Rechtsstreits, nach § 32 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 RVG rechtsmittelberechtigt.
Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Im Falle einer isolierten Feststellungsklage unterscheidet die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs danach, ob der Eintritt des Versicherungsfalls zwar behauptet, tatsächlich aber bislang ungeklärt geblieben ist, oder ob ein Versicherungsfall nicht eingetreten ist und sich die Klagepartei auch keiner Ansprüche gegen die Beklagte aus einem solchen (mehr) berühmt (BGH, Urteil vom 13. 12. 2000 - IV ZR 279/99 -, VersR 2001, 601). Nur im letztgenannten Fall ist eine Bemessung in Höhe von 20% gerechtfertigt, und zwar aufgrund der Ungewissheit des Eintritts des Versicherungsfalls. Das entspricht eher der vorliegenden Konstellation, denn die Klägerin gab, wie das Landgericht festgestellt hat, im Klageverfahren nicht zu erkennen, dass sie an ihrem vorgerichtlichen Leistungsantrag festhalten würde. Zwar hat sie diesen Leistungsantrag als Anlage K1 eingereicht, sodass sie ihm offenbar selbst Bedeutung für das vorliegende Verfahren beimisst. "Berühmen" allerdings bedeutet die eindeutige Aussage, dem Erklärenden stehe gegen den Erklärungsgegner ein Anspruch oder Recht zu (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.2.2000 - 10 W 10/00 -, MDR 2000, 909). Eine solche eindeutige Aussage ist im Hinblick auf den von der Klägerin mit der Anlage K1 vorgerichtlich geltend gemachten Anspruch allerdings im gerichtlichen Verfahren nicht (mehr) ersichtlich.
Die Klägerin würde infolge eines erfolgreichen Feststellungsantrages auch keinen Leistungsanspruch erhalten; darüber hinaus könnte ein Leistungsanspruch bei eingetretener Fälligkeit selbständig verjähren. Dass bei Abweisung des Feststellungsantrags auch dem Leistungsanspruch der versicherten Person der Boden entzogen wäre, rechtfertigt es noch nicht, die Auswirkungen eines Unterliegens mit der Feststellungsklage denjenigen im Falle einer Leistungsklage für einen aktuellen Versicherungsfall gleichzusetzen, da im vorliegenden Verfahren von Anfang an ungewiss war, ob die Klägerin neben oder nach dem Feststellungs- einen Leistungsantrag stellen würde. Es kann daher mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nur ein - weiterer und ungewisser - Versicherungsfall zugrunde gelegt werden, sodass der vom Landgericht gewählte 20%ige Wertansatz einer Leistungsklage nicht zu beanstanden ist.
III.
Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).