01.04.2026 · IWW-Abrufnummer 253263
Oberlandesgericht Dresden: Beschluss vom 07.10.2025 – 4 W 569/25
Der Streitwert für einen Antrag auf Unterlassung der Einmeldung von Positivdaten an ein Bonitätsinformationssystem beträgt regelmäßig 1500,- € (entgegen OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. 03. 2025 - 4 W 21/25; OLG Celle Beschluss vom 20.08.2024 - 5 W 89/24).
Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 07.10.2025, Az. 4 W 569/25
Die Beschwerden der Prozessbevollmächtigten des Klägers sowie der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichtes Dresden vom 05.08.2025 - 3 O 17/24 - werden zurückgewiesen. Der Abhilfebeschluss des Landgerichtes vom 12.08.2025 wird aufgehoben und der Streitwert von Amts wegen auf 7.000 Eur festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klagepartei wendet sich mit ihrer Klage auf der Grundlage der Vorschriften der DSGVO gegen die Einmeldung ihrer Positivdaten durch die Beklagte an eine Wirtschaftsauskunftei, die die Bonität von Kunden für ihre Vertragspartner ermittelt.
Die Klagepartei hat vor dem Landgericht beantragt:
I.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite 5.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.12.2023 zu bezahlen.
II.
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Positivdaten der Klägerseite im Sinne der DatenschutzGrundverordnung, das heißt, personenbezogene Daten der Klägerseite, die keine negativen Zahlungserfahrungen oder sonstiges nicht vertragsgemäßes Verhalten zum Inhalt haben, sondern Informationen über die Beantragung, Durchführung und Beendigung eines Vertrages darstellen, ohne dessen Einwilligung an Auskunfteien, insbesondere der XXX Holding AG und der XXX GmbH, wie geschehen mit dem Vertragsabschluss vom 12.03.2023, zu übermitteln und/oder auf sonstige Weise Auskunfteien, insbesondere der XXX Holding AG XXX GmbH zugänglich zu machen.
III.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerseite alle künftigen Schäden zu ersetzen, die der Klägerseite durch die unbefugte Übermittlung ihrer Positivdaten, wie geschehen mit dem Vertragsschluss vom 12.03.2023, entstanden sind und / oder noch entstehen werden.
Das Landgericht hat den Streitwert mit Beschluss vom 05.08.2025 auf 7.000 Eur festgesetzt.
Hiergegen haben die Klägervertreter im eigenen Namen Streitwertbeschwerde eingelegt und beantragt, den Streitwert auf 15.000 Eur festzusetzen. Die Beklagtenvertreter haben sich der Streitwertbeschwerde angeschlossen und beantragt, den Streitwert auf mindestens 13.000 EUR festzusetzen.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 12.08.2025 den Streitwert auf 13.000 EUR festgesetzt und im Übrigen die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die gemäß § 68 Abs. 1 GKG, § 32 Abs. 2 RVG statthaften und zulässigen Beschwerden sind nicht begründet. Der Streitwert war vielmehr von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG auf 7.000,- € herabzusetzen. Der Senat war dabei nicht gehindert, den vom Landgericht festgesetzten Streitwert zu Ungunsten der Beschwerdeführer abzuändern. Gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG kann die Streitwertfestsetzung vom Rechtsmittelgericht geändert werden, wenn - wie hier - die Entscheidung über den Streitwert in der Beschwerde schwebt. Ein Verbot der reformatio in peius gibt es bei der Streitwertbeschwerde nicht (Senat, Beschluss vom 27. Juli 2023 - 4 W 388/23 -, Rn. 14, juris; vgl. Senat, Beschluss vom 14.11.2024 - 4 W 640/24 - juris).
Zutreffend hat das Landgericht den Streitwert ursprünglich auf 7.000 EUR festgesetzt. Der Senat hat bereits mit Beschlüssen vom 14.11.2024 (4 W 640/24 - juris) und vom 29.04.2025 (4 W 260/25 - nicht veröffentlicht) in vergleichbaren Fällen den Wert des Feststellungsantrages auf 500 EUR bemessen. Den Wert des Unterlassungsantrages hat der Senat mit 500 EUR (4 W 640/24 - juris) bzw. mit 1.500 EUR (4 W 260/25 - nicht veröffentlicht) bewertet.
1.
Der Streitwert des Feststellungsantrages beträgt 500,- €.
Die Ermittlung des Streitwerts für einen Feststellungsantrag richtet sich ausgehend von den Angaben in der Klageschrift nach § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Die Klagepartei macht mit dem Feststellungsantrag künftige Schäden, die ihr aus der Übermittlung seiner Positivdaten über den Vertragsabschluss mit der Beklagten künftig entstehen könnten. Angesichts des Umstandes, dass konkrete Anhaltspunkte für zukünftige materielle oder immatrielle Schäden nicht ersichtlich sind, schätzt der Senat den Wert des Feststellungsantrages auf 500 EUR (vgl. Senat, Beschluss vom 14.11.2024 - 4 W 640/24 - juris; vgl. Senat, Beschluss vom 31.07.2023 - 4 W 396/23 - juris). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senates zur Bemessung pauschaler Feststellungsanträge ohne Anhaltspunkte für mögliche Zukunftsschäden (vgl. Senat, Beschluss vom 14.11.2024 - 4 W 640/24 - juris m.w.N.). Der Wertansatz ist insbesondere auch vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass die XXX und die Telekommunikationsunternehmen im Oktober 2023 entschieden haben, die Informationen zu den Vertragskonten zu löschen (https://www.XXX.de/themenportal/XXX-loescht-telkodaten/, Anlage B 8) und damit das Risiko des Eintritts weiterer Schäden erheblich miniert wurde. Zudem hat die Einmeldung von Positivdaten in der Regel einen geringen Einfluss auf den Bonitätsscore, wenn der Vertrag ungestört verläuft.
2.
Den Wert des Unterlassungsantrages schätzt der Senat gemäß § 48 Abs. 2 GKG auf 1.500 EUR.
Gemäß § 48 Abs.2 GKG wird der Streitwert für nichtvermögensrechtliche Ansprüche unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien - nach Ermessen bestimmt. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen das Interesse der Klagepartei und damit ihre aufgrund des gewünschten Verhaltens zu besorgende wirtschaftliche und persönliche Beeinträchtigung, die Stellung der Beteiligten sowie Art, Umfang und Gefährlichkeit der zu unterlassenden Handlung (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 15.08.2023 - 7 U 19/23 - juris). An die Wertangaben in der Klageschrift ist das Gericht bei der Streitwertfestsetzung nicht gebunden (vgl. OLG Hamm a.a.O., Rn 276). Ausgangspunkt für die Bemessung sind die Werte des § 52 Abs. 2 GKG (5.000,00 EUR) und des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG (5.000,00 EUR), die nach Maßgabe des Einzelfalles zu erhöhen oder zu vermindern sind (vgl. Senat, Beschluss vom 31.07.2023 - 4 W 396/24 - juris). Im vorliegenden Fall ist der Wert auf 1.500 Eur zu reduzieren.
Für die Wertbemessung des vorliegenden Unterlassungsanspruchs kann zugrundegelegt werden, dass zur Kompensation eines immateriellen Schadens im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO bei festgestelltem Verstoß gegen Art. 6 DSGVO ein immaterieller Schadensersatz in Höhe von allenfalls 50 EUR bis 500,- Eur angemessen wäre (vgl. Senat zum Kontrollverlust von Daten: Urteil vom 10.12.2024 - 4 U 598/24 - juris; vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2024 - VI ZR 10/24 - juris). Der Bundesgerichtshof hat für die unberechtigte Einmeldung von Negativdaten einen immateriellen Schadensersatzanspruch von 500 EUR für ausreichend gehalten (vgl. Urteil vom 28.01.2025 - VI ZR 183/22 - juris). Die Einmeldung von Positivdaten vermag keinen höheren - sondern einen geringeren - Ansatz zu rechtfertigen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Unterlassungsanspruch auch der Verhinderung von materiellen Schäden dient, die durch eine negative Beeinflussung des Bonitätsscores durch die Einmeldung von Positivdaten eintreten kann. Negative wirtschaftliche Folgen der Einmeldung sind in der Vergangenheit nicht ersichtlich. Dies rechtfertigt den Schluss, dass das Risiko von schwerwiegenden wirtschaftlichen Folgen bei zukünftigen Verstößen gering ist. Zukünftige negative wirtschaftliche Folgen sind zwar möglich, aber das Risiko des Eintritts eines wirtschaftlichen Schadens ist als gering zu bewerten. Zudem handelt es sich nicht um sensible persönliche Daten wie z.B. Gesundheitsdaten und die an Auskunfteien übermittelten Daten sind auch grundsätzlich nicht öffentlich einsehbar (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.06.2025 - 6 W 75/25 - juris: Unterlassungsanspruch auf 1.000 EUR geschätzt).
Eine höhere Bewertung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Kläger Angststörungen, Existenzängste und Ohnmacht bei der Lebensführung behauptet. Der Kläger wurde vor dem Landgericht angehört und hat davon nichts berichtet. Er hat vielmehr angegeben, dass sein Score bislang gut gewesen und ihm bislang kein Schaden entstanden sei. Er sei aber der Meinung, dass die Beklagte nicht ungefragt seine Daten weiterleiten dürfe.
Ebenso wenig ist ein höherer Ansatz erforderlich, weil von der Unterlassung jede denkbare Einmeldung an jede denkbare Wirtschaftsauskunftei umfasst ist. Es ist nur die Einmeldung von Positivdaten an Wirtschaftsauskunfteien vom Antrag erfasst. Dass die dauerhafte Abwehr von einer unbestimmten Zahl von möglichen künftigen Wiederholungen der beanstandeten Handlung für die Zukunft begehrt wird, ist einem - und zwar jedem - Unterlassungsantrag immanent.
Der Auffassung anderer Oberlandesgericht, die den Wert des Unterlassungsantrages auf 5.000 EUR festsetzten (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 20.08.2024 - 5 W 89/24 - juris; vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.03.2025 - 4 W 21/25 - juris) vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Einmeldung von Positivdaten gegebenenfalls sehr erhebliche wirtschaftliche Folgen für den Betroffenen haben kann. Es ist zwar zutreffend, dass die Einmeldung von Positivdaten bei einer Wirtschaftsauskunftei einen Verstoß gegen die Datenschutz Grundverordnung und eine schuldhafte Vertragsverletzung darstellen kann. Dies sind jedoch Voraussetzungen für die Stattgabe des Unterlassungsantrages. Die Einmeldung von Positivdaten kann zwar auch zu einer Verschlechterung des Bonitätsscores führen und negative wirtschaftliche Folgen für die betroffene Person haben. So kann aus der Vielzahl von Positivmeldungen über abgeschlossene Mobilfunkverträge geschlossen werden, dass die betreffende Person viele Kreditverträge hat, die wiederum das Risiko von Zahlungsausfällen erhöhen. Ebenso ermöglicht die Anzahl und der Häufigkeit des Wechsels eines Telefonanbieters Rückschlüsse auf das wirtschaftliche Verhalten und die Lebensumstände einer Person (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.03.2025 - 4 W 21/25 - juris). Gleichwohl rechtfertigen die möglichen negativen wirtschaftlichen Auswirkungen für die Klagepartei nicht den Ansatz eines Streitwertes von 5.000 EUR. Anders kann es im Einzelfall liegen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Interesse höher zu bewerten ist (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 18.03.2025 - 4 W 161/25 - juris).
III.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG.
Tenor:
Gründe
I.
Die Klagepartei wendet sich mit ihrer Klage auf der Grundlage der Vorschriften der DSGVO gegen die Einmeldung ihrer Positivdaten durch die Beklagte an eine Wirtschaftsauskunftei, die die Bonität von Kunden für ihre Vertragspartner ermittelt.
Die Klagepartei hat vor dem Landgericht beantragt:
I.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite 5.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.12.2023 zu bezahlen.
II.
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Positivdaten der Klägerseite im Sinne der DatenschutzGrundverordnung, das heißt, personenbezogene Daten der Klägerseite, die keine negativen Zahlungserfahrungen oder sonstiges nicht vertragsgemäßes Verhalten zum Inhalt haben, sondern Informationen über die Beantragung, Durchführung und Beendigung eines Vertrages darstellen, ohne dessen Einwilligung an Auskunfteien, insbesondere der XXX Holding AG und der XXX GmbH, wie geschehen mit dem Vertragsabschluss vom 12.03.2023, zu übermitteln und/oder auf sonstige Weise Auskunfteien, insbesondere der XXX Holding AG XXX GmbH zugänglich zu machen.
III.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerseite alle künftigen Schäden zu ersetzen, die der Klägerseite durch die unbefugte Übermittlung ihrer Positivdaten, wie geschehen mit dem Vertragsschluss vom 12.03.2023, entstanden sind und / oder noch entstehen werden.
Das Landgericht hat den Streitwert mit Beschluss vom 05.08.2025 auf 7.000 Eur festgesetzt.
Hiergegen haben die Klägervertreter im eigenen Namen Streitwertbeschwerde eingelegt und beantragt, den Streitwert auf 15.000 Eur festzusetzen. Die Beklagtenvertreter haben sich der Streitwertbeschwerde angeschlossen und beantragt, den Streitwert auf mindestens 13.000 EUR festzusetzen.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 12.08.2025 den Streitwert auf 13.000 EUR festgesetzt und im Übrigen die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die gemäß § 68 Abs. 1 GKG, § 32 Abs. 2 RVG statthaften und zulässigen Beschwerden sind nicht begründet. Der Streitwert war vielmehr von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG auf 7.000,- € herabzusetzen. Der Senat war dabei nicht gehindert, den vom Landgericht festgesetzten Streitwert zu Ungunsten der Beschwerdeführer abzuändern. Gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG kann die Streitwertfestsetzung vom Rechtsmittelgericht geändert werden, wenn - wie hier - die Entscheidung über den Streitwert in der Beschwerde schwebt. Ein Verbot der reformatio in peius gibt es bei der Streitwertbeschwerde nicht (Senat, Beschluss vom 27. Juli 2023 - 4 W 388/23 -, Rn. 14, juris; vgl. Senat, Beschluss vom 14.11.2024 - 4 W 640/24 - juris).
Zutreffend hat das Landgericht den Streitwert ursprünglich auf 7.000 EUR festgesetzt. Der Senat hat bereits mit Beschlüssen vom 14.11.2024 (4 W 640/24 - juris) und vom 29.04.2025 (4 W 260/25 - nicht veröffentlicht) in vergleichbaren Fällen den Wert des Feststellungsantrages auf 500 EUR bemessen. Den Wert des Unterlassungsantrages hat der Senat mit 500 EUR (4 W 640/24 - juris) bzw. mit 1.500 EUR (4 W 260/25 - nicht veröffentlicht) bewertet.
1.
Der Streitwert des Feststellungsantrages beträgt 500,- €.
Die Ermittlung des Streitwerts für einen Feststellungsantrag richtet sich ausgehend von den Angaben in der Klageschrift nach § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Die Klagepartei macht mit dem Feststellungsantrag künftige Schäden, die ihr aus der Übermittlung seiner Positivdaten über den Vertragsabschluss mit der Beklagten künftig entstehen könnten. Angesichts des Umstandes, dass konkrete Anhaltspunkte für zukünftige materielle oder immatrielle Schäden nicht ersichtlich sind, schätzt der Senat den Wert des Feststellungsantrages auf 500 EUR (vgl. Senat, Beschluss vom 14.11.2024 - 4 W 640/24 - juris; vgl. Senat, Beschluss vom 31.07.2023 - 4 W 396/23 - juris). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senates zur Bemessung pauschaler Feststellungsanträge ohne Anhaltspunkte für mögliche Zukunftsschäden (vgl. Senat, Beschluss vom 14.11.2024 - 4 W 640/24 - juris m.w.N.). Der Wertansatz ist insbesondere auch vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass die XXX und die Telekommunikationsunternehmen im Oktober 2023 entschieden haben, die Informationen zu den Vertragskonten zu löschen (https://www.XXX.de/themenportal/XXX-loescht-telkodaten/, Anlage B 8) und damit das Risiko des Eintritts weiterer Schäden erheblich miniert wurde. Zudem hat die Einmeldung von Positivdaten in der Regel einen geringen Einfluss auf den Bonitätsscore, wenn der Vertrag ungestört verläuft.
2.
Den Wert des Unterlassungsantrages schätzt der Senat gemäß § 48 Abs. 2 GKG auf 1.500 EUR.
Gemäß § 48 Abs.2 GKG wird der Streitwert für nichtvermögensrechtliche Ansprüche unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien - nach Ermessen bestimmt. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen das Interesse der Klagepartei und damit ihre aufgrund des gewünschten Verhaltens zu besorgende wirtschaftliche und persönliche Beeinträchtigung, die Stellung der Beteiligten sowie Art, Umfang und Gefährlichkeit der zu unterlassenden Handlung (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 15.08.2023 - 7 U 19/23 - juris). An die Wertangaben in der Klageschrift ist das Gericht bei der Streitwertfestsetzung nicht gebunden (vgl. OLG Hamm a.a.O., Rn 276). Ausgangspunkt für die Bemessung sind die Werte des § 52 Abs. 2 GKG (5.000,00 EUR) und des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG (5.000,00 EUR), die nach Maßgabe des Einzelfalles zu erhöhen oder zu vermindern sind (vgl. Senat, Beschluss vom 31.07.2023 - 4 W 396/24 - juris). Im vorliegenden Fall ist der Wert auf 1.500 Eur zu reduzieren.
Für die Wertbemessung des vorliegenden Unterlassungsanspruchs kann zugrundegelegt werden, dass zur Kompensation eines immateriellen Schadens im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO bei festgestelltem Verstoß gegen Art. 6 DSGVO ein immaterieller Schadensersatz in Höhe von allenfalls 50 EUR bis 500,- Eur angemessen wäre (vgl. Senat zum Kontrollverlust von Daten: Urteil vom 10.12.2024 - 4 U 598/24 - juris; vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2024 - VI ZR 10/24 - juris). Der Bundesgerichtshof hat für die unberechtigte Einmeldung von Negativdaten einen immateriellen Schadensersatzanspruch von 500 EUR für ausreichend gehalten (vgl. Urteil vom 28.01.2025 - VI ZR 183/22 - juris). Die Einmeldung von Positivdaten vermag keinen höheren - sondern einen geringeren - Ansatz zu rechtfertigen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Unterlassungsanspruch auch der Verhinderung von materiellen Schäden dient, die durch eine negative Beeinflussung des Bonitätsscores durch die Einmeldung von Positivdaten eintreten kann. Negative wirtschaftliche Folgen der Einmeldung sind in der Vergangenheit nicht ersichtlich. Dies rechtfertigt den Schluss, dass das Risiko von schwerwiegenden wirtschaftlichen Folgen bei zukünftigen Verstößen gering ist. Zukünftige negative wirtschaftliche Folgen sind zwar möglich, aber das Risiko des Eintritts eines wirtschaftlichen Schadens ist als gering zu bewerten. Zudem handelt es sich nicht um sensible persönliche Daten wie z.B. Gesundheitsdaten und die an Auskunfteien übermittelten Daten sind auch grundsätzlich nicht öffentlich einsehbar (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.06.2025 - 6 W 75/25 - juris: Unterlassungsanspruch auf 1.000 EUR geschätzt).
Eine höhere Bewertung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Kläger Angststörungen, Existenzängste und Ohnmacht bei der Lebensführung behauptet. Der Kläger wurde vor dem Landgericht angehört und hat davon nichts berichtet. Er hat vielmehr angegeben, dass sein Score bislang gut gewesen und ihm bislang kein Schaden entstanden sei. Er sei aber der Meinung, dass die Beklagte nicht ungefragt seine Daten weiterleiten dürfe.
Ebenso wenig ist ein höherer Ansatz erforderlich, weil von der Unterlassung jede denkbare Einmeldung an jede denkbare Wirtschaftsauskunftei umfasst ist. Es ist nur die Einmeldung von Positivdaten an Wirtschaftsauskunfteien vom Antrag erfasst. Dass die dauerhafte Abwehr von einer unbestimmten Zahl von möglichen künftigen Wiederholungen der beanstandeten Handlung für die Zukunft begehrt wird, ist einem - und zwar jedem - Unterlassungsantrag immanent.
Der Auffassung anderer Oberlandesgericht, die den Wert des Unterlassungsantrages auf 5.000 EUR festsetzten (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 20.08.2024 - 5 W 89/24 - juris; vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.03.2025 - 4 W 21/25 - juris) vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Einmeldung von Positivdaten gegebenenfalls sehr erhebliche wirtschaftliche Folgen für den Betroffenen haben kann. Es ist zwar zutreffend, dass die Einmeldung von Positivdaten bei einer Wirtschaftsauskunftei einen Verstoß gegen die Datenschutz Grundverordnung und eine schuldhafte Vertragsverletzung darstellen kann. Dies sind jedoch Voraussetzungen für die Stattgabe des Unterlassungsantrages. Die Einmeldung von Positivdaten kann zwar auch zu einer Verschlechterung des Bonitätsscores führen und negative wirtschaftliche Folgen für die betroffene Person haben. So kann aus der Vielzahl von Positivmeldungen über abgeschlossene Mobilfunkverträge geschlossen werden, dass die betreffende Person viele Kreditverträge hat, die wiederum das Risiko von Zahlungsausfällen erhöhen. Ebenso ermöglicht die Anzahl und der Häufigkeit des Wechsels eines Telefonanbieters Rückschlüsse auf das wirtschaftliche Verhalten und die Lebensumstände einer Person (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.03.2025 - 4 W 21/25 - juris). Gleichwohl rechtfertigen die möglichen negativen wirtschaftlichen Auswirkungen für die Klagepartei nicht den Ansatz eines Streitwertes von 5.000 EUR. Anders kann es im Einzelfall liegen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Interesse höher zu bewerten ist (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 18.03.2025 - 4 W 161/25 - juris).
III.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG.
RechtsgebieteStreitwert, Einmeldung von Bonitätsdaten, Unterlassung, PositivdatenVorschriften§ 48 Abs. 2 GKG